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Pflegekosten der Eltern übernehmen

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Foto: iww

Können Eltern die Kosten ihres Pflegeheims nicht zahlen, springt zunächst das Sozialamt ein. 2013 haben die Kommunen laut Städte- und Gemeindebund über 3,5 Milliarden Euro für Hilfe zur Pflege ausgegeben. Der Staat versucht aber, sich die Kosten von den Kindern wieder zu holen.

Unter welchen Bedingungen erlischt die Verpflichtung eines Kindes zum Elternunterhalt?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch können Verwandte in grader Linie unterhaltspflichtig sein. Paragraf 1601 besagt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Wenn die finanziellen Mittel der Senioren nicht mehr ausreichen, sind es in der Regel die Kinder, die herangezogen werden. Forderungen bis zu 10.000 sind nicht selten.

Von der Pflegeversicherung erhalten Sie für die Pflegekosten für Angehörige höchstens 1688 Euro (Stand 2012). Ferner ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Dieses muss so weit als möglich verwertet und für die Pflegekosten verwendet werden.

Unbegrenzt müssen Kinder nicht finanziell für ihre Eltern einstehen. Wie viel Elternunterhalt ein Kind zu leisten hat, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Kindes. Ein angemessener Selbstbehalt sind 1250 Euro des monatlichen Einkommens plus 440 Euro bei Ledigen und 770 Euro bei Ehepaaren. Dabei geht es nicht nur um den Lohn. Auch das Vermögen der Kinder kann herangezogen werden.

Zwar gibt es eine „Lebensstandsgarantie“, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, doch definiert ist diese nicht. Zum Beispiel wird in der Rechtssprechung ein Eigenheim nicht angetastet, sofern es zur Altersvorsorge der Kinder gehört. Wer Schenkungen der eltern innerhalb der vergangenen zehn Jahre erhalten hat, muss diese preisgeben.

Kinder müssen nicht immer Pflegekosten für Eltern übernehmen

Erwachsene Kinder können nicht uneingeschränkt für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Sohn, der seit über 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, nicht dessen Pflegekosten übernehmen muss.

Der Vater habe nach der Scheidung jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern bestehe, heißt es in der Begründung.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Sohn, der seit über 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, nicht dessen Pflegekosten übernehmen muss.

Der Vater habe nach der Scheidung jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern bestehe, heißt es in der Begründung.

Die Stadt Bremen hatte über mehrere Jahre die Pflegekosten für den Senior übernommen. Als er Anfang 2012 starb, forderte die Stadt vom Sohn rund 9000 Euro. Der Sohn verweigerte die Zahlung und klagte.

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