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Unfallrente richtig beantragen

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(Foto: Richard Rutter/clognut/flickr)

Etwa 70.000 Berufstätige erleiden während ihrer geregelten Arbeit jährlich einen Unfall. Bei etwa der Hälfte von ihnen bleiben Folgeschäden zurück. Nach Ablauf einer gewissen Wartezeit steht ihnen eine regelmäßige Unfallrente zu.

In der Regel erhält man 80% des Regelentgelts, maximal aber das bisherige Nettogehalt.

1. Am Unfallort: Es zählt der Weg zur Arbeit und nach Hause, auch Umwege werden anerkannt. Werden Polizei oder Krankenwagen gerufen, darauf hinweisen, dass man auf dem Weg zur oder von der Arbeit ist. Auch kleine Verletzungen angeben – es können sich Spätfolgen einstellen. Nicht aus falscher Scham schweigen.

2. Medizinische Aufnahme: Aus medizinischer Sicht ist der Durchgangs-Arzt der wichtigste Ansprechpartner. Ansonsten erlischt der Anspruch. Selbst wenn man kurz nach dem Unfall beim Arzt war. Der Durchgangsarzt muss bei einem Arbeitsunfall eingeschaltet werden – die Adresse gibt es beim Arbeitgeber oder bei der Berufsgenossenschaft.

Beim Durchgangs-Arzt nochmals genau den Unfall schildern – auch wenn man schon alles der Polizei erzählt hat. Die Unfallkasse entscheidet auf Basis dieses Gutachtens. Nachgereichte Unterlagen gelten zumeist als „unglaubwürdig“. Die Schilderung ist deshalb wichtig, weil eine Unfallrente ein Leben lang gezahlt wird.

3. Meldung beim Arbeitgeber: Dieser muss die eigentliche Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft machen. Deshalb Arbeitgeber möglichst am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, benachrichtigen – am besten parallel zum Besuch beim Durchgangs-Arzt. Der Arbeitgeber entscheidet nicht darüber, ob es ein Arbeits- oder Wegeunfall war. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige geben.

4. Prüfung: Die zuständige Berufsgenossenschaft prüft zunächst, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Sie prüft auch, ob die Tätigkeit, die zum Unfall oder zur Berufskrankheit führte, in sachlichem Zusammenhang zur Beschäftigung stand. Dazu sind auch externe Gutachter zulässig.

5. Der Bescheid: Die Berufsgenossenschaft entscheidet per schriftlichem Bescheid: Antrag auf Unfallrente bewilligt oder abgelehnt. Der Bescheid geht direkt an den Arbeitgeber. Eine Unfallrente erhält man bereits bei einer um 20 Prozent eingeschränkten Erwerbsfähigkeit.

6. Widerspruch: Nur der Arbeitnehmer darf Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Frist: ein Monat bei einem Bescheid mit Widerspruchsbelehrung; ein Jahr, wenn die Belehrung fehlt.

Viele Unfallkassen schicken einfache Schreiben, in denen sie eine Leistung ablehnen. Auch wenn das Wort „Bescheid“ fehlt, unbedingt die Frist einhalten.

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