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So viel Hausarbeit müssen Kinder gesetzlich leisten

In vielen Familien gehört Mithilfe im Haushalt zur Tagesordnung – ob Spülmaschine ausräumen, Müll rausbringen oder kleinere Einkäufe erledigen. Doch was viele nicht wissen: Die Pflicht zur Hausarbeit ist nicht nur eine Frage der Erziehung, sondern gesetzlich geregelt.

§ 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet Kinder zur „Dienstleistung in der Haushaltsgemeinschaft“ – eine Vorschrift, die regelmäßig für Diskussionen sorgt.

Was § 1619 BGB von Kindern verlangt

Der Wortlaut von § 1619 BGB ist knapp:
„Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in deren Haushalt Dienstleistungen zu leisten, soweit dies nach seinen Kräften und seiner Lebensstellung billigerweise erwartet werden kann.“

Mit anderen Worten: Kinder und Jugendliche, die zu Hause leben und von den Eltern versorgt werden, sind gesetzlich zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet – im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Der Begriff „Dienstleistungen“ umfasst dabei typische hauswirtschaftliche Aufgaben wie Aufräumen, Putzen oder Kochen, aber auch Botengänge und Hilfe bei familiären Pflichten.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Die gesetzliche Regelung bedeutet nicht, dass Eltern ihren Kindern beliebige Aufgaben übertragen dürfen. Entscheidend ist, dass die Arbeit zumutbar und altersgerecht ist. Ein Sechsjähriger kann nicht zur eigenständigen Reinigung des Badezimmers verpflichtet werden – wohl aber zum Aufräumen des eigenen Kinderzimmers. Bei Jugendlichen darf das Arbeitspensum steigen, bleibt aber an die Lebenssituation gebunden, etwa schulische Belastungen oder gesundheitliche Einschränkungen.

Die Formulierung „billigerweise erwartet werden kann“ eröffnet einen gewissen Ermessensspielraum. Gerichte legen den Paragraphen zurückhaltend aus und betrachten ihn in erster Linie als rechtliche Grundlage für elterliche Erziehungsmaßnahmen – nicht als einklagbare Pflicht. Eine juristische Durchsetzung der Hausarbeitspflicht vor Gericht ist in der Praxis nahezu ausgeschlossen.

Keine Bezahlung vorgesehen

Ein weiterer Punkt: Für die im § 1619 BGB genannten Leistungen ist keine Vergütung vorgesehen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes. Taschengeld oder Belohnungen für Mithilfe im Haushalt sind damit eine freiwillige Leistung der Eltern, keine rechtliche Pflicht. Auch daraus ergibt sich kein Anspruch auf Lohn oder Bezahlung für alltägliche Tätigkeiten.

Erziehungsziel und Alltagstauglichkeit

Tatsächlich hat die Vorschrift eher erzieherischen Charakter. Ziel ist es, Kinder zur Mitverantwortung in der familiären Gemeinschaft zu erziehen. Sie sollen lernen, dass gemeinsames Wohnen mit Pflichten verbunden ist – ähnlich wie im späteren Berufs- oder WG-Leben. In vielen Familien sind Regeln zur Hausarbeit ohnehin fester Bestandteil des Zusammenlebens: Wer kocht, wer räumt auf, wer bringt den Müll raus?

Wichtig bleibt: Die Aufgabenverteilung sollte altersgerecht, nachvollziehbar und fair sein. Starre Arbeitspläne oder Überforderung führen oft zu Konflikten – wohingegen einvernehmliche Lösungen und Wertschätzung für die erledigten Aufgaben zu einem besseren Miteinander beitragen können.

Pflichten mit Grenzen

§ 1619 BGB schafft einen rechtlichen Rahmen für die Beteiligung von Kindern an der Hausarbeit – mit Betonung auf Verhältnismäßigkeit und familiärer Verantwortung. Kinder, die zu Hause leben und versorgt werden, sollen altersgerecht mithelfen. Eltern wiederum sind gut beraten, Hausarbeit als pädagogisches Mittel und nicht als Durchsetzungsinstrument zu verstehen. Denn am Ende entscheidet nicht das Gesetz über das Klima im Haushalt – sondern der respektvolle Umgang miteinander.

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