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Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod

Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters.

Stirbt der Mieter, kann der in der Wohnung lebende Ehepartner oder Familienangehörige in den Mietvertrag eintreten und diesen fortsetzen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner sowie für Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben. Wichtig ist, dass die Haushaltsgemeinschaft über eine reine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft hinausgeht.

Der Hinterbliebene muss mit dem Verstorbenen dauerhaft besonders eng verbunden gewesen sein. Darunter fallen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die nicht als eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden, wie die Experten betonen. An erster Stelle steht beim so genannten Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag stets der Ehe- oder Lebenspartner des verstorbenen Mieters. Verzichtet der Ehegatte auf das Mietrecht, folgen die im Haushalt lebenden Kinder.

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