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Gartenarbeiten steuerlich absetzen

Garten gießen (Foto: Natalie Maynor/flickr/CC BY 2.0)

Handwerkerleistungen im Haushalt, wie Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten werden steuerlich gefördert.

20 Prozent der Aufwendungen – maximal 1.200 Euro – können jährlich direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind Handwerkerleistungen, die der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung dienen. Nicht begünstigt sind Leistungen, die zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes führen, z.B. der Anbau eines Balkons.

Und auch Reparaturen, die in der Werkstatt des Handwerkers und nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden, sind nicht begünstigt.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann aber auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird, denn beim Garten wird nichts Neues erschaffen, weil der Grund und Boden stets schon vorhanden ist.

Begünstigt sind die Lohn- und Fahrtkosten für o.g. Handwerkerleistungen. Für Materialkosten gibt es dagegen keine Steuerermäßigung.

Barzahlungen werden steuerlich nicht begünstigt

Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbingt. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahr verteilt werden.

Die Steuerermäßigung wird jedem Haushalt insgesamt nur einmal gewährt.  Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Ehegattenhaushalt oder den Haushalt von zwei Alleinstehenden handelt. Bei Einzelveranlagung bzw. getrennter Veranlagung von Ehegatten wird die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Es kann jedoch auch eine andere Aufteilung beantragt werden.

Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften

Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden, sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt, z.B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Renovierung des Treppenhauses, Wartung der Heizung.

Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

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