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Wertfund bei Wohnungsauflösung: Was darf der Entrümpler behalten – und was nicht?

Wer eine Wohnung auflöst oder entrümpelt, stößt nicht selten auf Dinge von Wert: Schmuck, Bargeld, Münzen, seltene Sammlerstücke. Doch auch wenn diese Gegenstände inmitten von Gerümpel auftauchen – sie gelten rechtlich nicht automatisch als herrenlos. Wer einfach mitnimmt, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Bei einer Entrümpelung wird der Dienstleister – egal ob privat oder gewerblich – beauftragt, eine Wohnung oder ein Haus zu leeren; etwa nach einem Todesfall, bei einem Umzug, einer Zwangsräumung oder im Rahmen von Nachlassregelungen. Dabei wird in der Regel angenommen, dass unbrauchbare, wertlose oder explizit zur Entsorgung freigegebene Gegenstände entfernt werden sollen.

Entrümpelung heißt nicht: Eigentumsübernahme

Der zentrale Irrtum: Nur weil Gegenstände zum Entrümpeln freigegeben sind, gelten sie nicht automatisch als herrenlos. In der Praxis bedeutet ein Entrümpelungsauftrag: Alles, was als wertlos oder nicht weiter benötigt gilt, soll entfernt und entsorgt werden. Aber: Es bleibt Sache des Auftraggebers zu entscheiden, was als wertlos gilt – nicht des Entrümplers.

Bargeld, Schmuck, Erbstücke oder Wertpapiere sind in der Regel nicht zur Entsorgung bestimmt, selbst wenn sie unauffällig im Haushalt verbleiben. Wer sie findet, ist verpflichtet, den Fund zu melden.

Fundsache oder nicht?

Rechtlich ist eine Fundsache nach § 965 BGB jeder verlorene oder vergessene, aber nicht herrenlose Gegenstand, der von jemand anderem aufgefunden wird. Eine Sache ist nicht herrenlos, wenn ein rechtmäßiger Eigentümer noch existiert und keinen Besitzverzicht erklärt hat.

Bei Entrümpelungen heißt das konkret:

  • Beauftragt ein Erbe oder Eigentümer eine Entrümpelung, gelten alle Dinge weiterhin als sein Eigentum – auch wenn er sie selbst nicht mehr braucht oder kennt.
  • Ein Entrümpler findet diese Sachen im Auftrag des Eigentümers, ist aber nicht automatisch dazu berechtigt, sie zu behalten.
  • Nur wenn der Eigentümer ausdrücklich auf etwas verzichtet, kann eine Sache herrenlos werden.

Beispiel:
Ein Entrümpler findet beim Ausräumen einer Wohnung 2.000 Euro in einer Schublade – dieses Geld darf er nicht behalten. Es handelt sich nicht um „Abfall“, sondern um einen Fundsache, die gemeldet werden muss.

Frist und Meldepflicht

Die Meldung eines Fundes muss „unverzüglich“ erfolgen – also ohne schuldhaftes Zögern. Konkrete Fristen nennt das Gesetz nicht, üblich ist eine Meldung innerhalb von wenigen Tagen. Wer die Fundsache verschweigt oder sich aneignet, riskiert strafrechtliche Konsequenzen – das kann als Unterschlagung (§ 246 StGB) gewertet werden.

Gibt es einen Anspruch auf Finderlohn?

§ 971 BGB sieht einen Finderlohn von:

  • 5 % des Wertes bis 500 Euro
  • zusätzlich 3 % auf den übersteigenden Betrag

Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Fund ordnungsgemäß gemeldet wurde und der Eigentümer ermittelt werden kann.

Wichtig: Wird die Fundsache im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag gefunden, kann der Finderlohn entfallen oder auf den Arbeitgeber übergehen. Entrümpelungsfirmen sollten solche Fälle im Arbeitsvertrag oder in internen Richtlinien klären.

Besonderheit bei Nachlässen

Wird eine Wohnung nach dem Tod des Bewohners geräumt, ist der Nachlass gesetzlich geschützt. Alles, was von Wert ist, gehört dem Erben bzw. dem Nachlassgericht, wenn kein Erbe bekannt ist. Wertgegenstände dürfen nicht behalten oder verkauft werden – das kann im Zweifel als Diebstahl oder Unterschlagung gewertet werden.

500.000 Euro gefunden

Ein spektakuläres Beispiel ist der Fund von über 500.000 Euro Bargeld bei einer Entrümpelung – der vor dem Landgericht Köln gelandet ist. Der Fall: Eine Frau aus Bayern betreibt ein gewerbliches Entrümpelungsunternehmen und wurde von einem gesetzlichen Betreuer mit der Räumung einer Wohnung beauftragt. Die betreute Frau wollte von Bayern nach Köln umziehen.

Bei der Entrümpelung entdeckten die Helfer gut verstecktes Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und weitere Wertgegenstände. Sie übergaben den Fund an die betreuenden Stellen. Hinterher verlangte die Unternehmerin jedoch einen Betrag von 100.000 Euro und machte Finderlohn geltend.

Ihre Begründung: Die Wertsachen seien in ihr Eigentum übergegangen, da dies ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so vorsehen. Diese seien bei der Beauftragung mit unterzeichnet worden.

Keine automatische Eigentumsübertragung

Das Landgericht Köln sah das anders: Die AGB-Klausel sei unwirksam, da sie zu einseitig sei und die Auftraggeberin unangemessen benachteilige. Insbesondere fehle eine Differenzierung zwischen leicht auffindbaren Gegenständen und verstecktem Vermögen wie Bargeld oder Schmuck.

Eine automatische Eigentumsübertragung durch die Klausel sei rechtlich nicht zulässig, da sie eine „fiktive Übereignungserklärung“ unterstelle, die die Auftraggeberin nie angegeben habe. Gerade bei einem solchen hohen Wert der Gegenstände sei es völlig unrealistisch, dass die Betreute oder ihr Betreuer dem Unternehmen das Vermögen überlassen wollten.

Auch kein Finderlohn

Auch ein Finderlohn stehe der Klägerin nicht zu. Denn dafür hätte es sich um „verlorene Sachen“ handeln müssen, urteile das Landgericht: Die Wertsachen waren versteckt – nicht besitzlos. Der generelle Besitzwille der Beklagten habe ich weiterhin auf die Wohnung und deren Inhalt bezogen. Somit liege kein Fall für den Finderlohn nach § 971 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Zudem habe die Klägerin die Wertgegenstände nicht ohne Rechtsgrund herausgegeben, sondern im Auftrag des Betreuers. Auch ein sogenannter bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht.

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