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Testament machen – So geht´s

Viele Menschen möchten zu Lebzeiten nicht ans Sterben denken. Nach ihrem Tod wird oft vergeblich nach einem Testament gesucht. Für diese Fälle hat Vater Staat vorgesorgt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die gesetzlichen Erben festgelegt. Wer mit dieser Erbfolge nicht einverstanden ist, sollte ein Testament verfassen.

Der letzte Wille muss handschriftlich sein. Das Gesetz kennt da kein Pardon. Es reicht nicht aus, den Text mit der Schreibmaschine zu tippen oder per Computer zu schreiben und auszudrucken. Ebenso wenig ist es möglich, jemand anderen den Text mit der Hand schreiben zu lassen und dann selbst nur zu unterschreiben.

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Für ein gültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers, stellte das Oberlandesgericht Hamm klar (Az.: I-15 W 231/12). Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst angefertigt werden. Ihm darf die Hand beim Schreiben nicht durch eine andere Person geführt werden.

Durchnummerieren und unterschreiben

Eine Ausnahme gibt es beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten. Der handgeschriebene Text muss unterschrieben sein, am besten mit Vor- und Nachnamen. Doch Vorsicht: Wer hinter der Unterschrift einen Zusatz anfügt, muss danach noch einmal unterschreiben. Nur dann wird dieser Zusatz auch testamentarisch gültig.

Eine so genannte Oberschrift wie „Mein Testament, Fritz Müller“ am Anfang des Textes reicht nicht aus. Auch sollte man Ort und Datum vor jeder Unterschrift nicht vergessen. Das ist aus folgendem Grund wichtig: Macht der Erblasser zwei oder mehrere Testamente, so ist nur das zeitlich letzte das maßgebliche.

Wenn ein Testament mehrere Seiten lang ist, sollte man die Seiten nummerieren und jedes einzelne Blatt unterschreiben.

Der Erbvertrag

Nicht nur durch Testament kann der letzte Wille geregelt werden, sondern auch durch einen so genannten Erbvertrag. Den schließt der Erblasser mit einem anderen ab. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für einen sinnvollen Erbvertrag ist die Situation, dass eines von mehreren Geschwistern die Eltern oder einen Elternteil pflegt und daher auch mehr bekommen soll als seine Brüder und Schwestern. Würden die Eltern die Bevorzugung des pflegenden Kindes nur still und heimlich ins Testament schreiben, wäre Streit programmiert. Vor einem Notar kann hingegen rechtzeitig und ohne Streit der Fall per Erbvertrag geregelt werden. In diesem können dann die nicht pflegenden Kinder den Verzicht auf ihren Pflichtteil erklären. Natürlich könnte in so einem Vertrag auch ein Rücktrittsrecht der Eltern aufgenommen werden – für den Fall, dass das zur Pflege verpflichtete Kind seinen Aufgaben nicht gerecht wird.

Pflichtteil

Dem Ehepartner, den Kindern und den eigenen Eltern stehen als nächste Angehörige ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe (§ 2303 BGB).

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Bei einer Zugewinngemeinschaft berechnet sich dieses wie folgt: 1/4 der Erbmasse (Verbindlichkeiten werden vorher abgezogen) plus 1/4 des pauschalen Zugewinnausgleichs sind 50%  als gesetzlicher Erbteil.

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