Kinder und Jugendliche bekommen einen Vormund, wenn sie keine Eltern mehr haben, die ihre Interessen wahrnehmen können. Diesen Vormund bestellt das Vormundschaftsgericht (BGB § 1773 ff.).
Wer diese Aufgabe übernehmen soll, das können die Eltern zu Lebzeiten festlegen – ansonsten bestimmt das Gericht.
Ähnlich ist es, wenn ein Erwachsener „wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann: Das Gericht bestellt dann einen Betreuer (BGB § 1896 ff.). Schwierig: Oft auch gegen den Willen des Betroffenen.
Es genügt manchmal, wenn ein alter Mensch auf andere „wunderlich“ wirkt und zum Beispiel die Nachbarn behaupten, er könne seine Angelegenheiten nicht mehr regeln. Dann kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Betreuer einsetzen. Das führt dann zu Auseinandersetzungen mit der Familie und zu Gerichtsverfahren.
Betreuungsverfügung
Solche Probleme lassen sich vermeiden, wenn Sie rechtzeitig eine Betreuungsverfügung treffen. In ihr können Sie die Person benennen, die das Gericht als Ihren Betreuer einsetzen soll (BGB § 1901 a).
Vorsorgevollmacht
Ebenso wichtig ist eine Vorsorgevollmacht, in der Sie bestimmen, wer Sie bei Behörden und Ämtern vertreten soll, falls Sie schwer erkranken. Das kann auch dieselbe Person sein, die Sie schon als Betreuer festgelegt haben.
Patientenverfügung
Für Ihre letzte Lebensphase sollten Sie mit einer Patientenverfügung beizeiten Vorsorge treffen. Darin können Sie zum Beispiel festlegen, dass Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wollen. Dieser Wunsch ist sowohl für Ärzte als auch für Familienangehörige bindend.