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Wie wird die Erbfolge geregelt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Liegt kein Testament vor, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge. Danach werden grundsätzlich die Ehepartner und die nächsten Verwandten gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem überlebenden Ehegatten ein vorrangiges Erbrecht ein. Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist, dass die Ehe zur Zeit des Erbfalles noch bestand. Wer also rechtskräftig geschieden war, kann seinen verstorbenen Ehepartner nicht mehr beerben.

Liegt kein Testament vor, muss festgestellt werden, welchen Anspruch der hinterbliebene Ehegatte am Nachlass des Verstorbenen hat. Hier ist zu ermitteln, welche Verwandten erbberechtigt sind und in welchem Güterstand die Eheleute lebten.

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft – in diesem Güterstand leben die Eheleute im Normalfall. Bei einer Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil ein Viertel des Nachlasses. Das ist die pauschale Abgeltung für den Ausgleich des Zugewinns. Das heißt, der überlebende Ehegatte erbt für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, neben den Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses. Wenn keine Kinder vorhanden sind, sondern nur noch die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen leben, erbt er drei Viertel des Nachlasses. Wenn weder Kinder noch Eltern beziehungsweise Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erbt er den gesamten Nachlass.

In Einzelfällen kann es für den überlebenden Ehegatten sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und den realen Ausgleich des Zugewinns zu verlangen.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Zugewinngemeinschaft. Für den Fall, dass der Zugewinn des Verstorbenen größer als der des überlebenden Ehegatten ist, steht dem Hinterbliebenen die Hälfte des Überschusses des Verstorbenen als Ausgleichsforderung zu. Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte den Pflichtteil, ein Achtel des Nachlasses, verlangen.

Es ist manchmal möglich, dass die Ausgleichsforderung aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Pflichtteil höher ausfällt als der dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil plus der pauschalen Abgeltung des Zugewinns mit einem Viertel des Nachlasses.

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