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Wenn der Partner in Rente geht – Was Sie steuerlich beachten müssen

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Einer arbeitet noch, der andere geht in den Ruhestand – das hat steuerliche Folgen.

Wenn der Partner in Rente geht, ändert sich im Leben eines Ehepaares Einiges – auch finanziell. Ist es sinnvoll, wenn der Berufstätige zum Beispiel die Lohnsteuerklasse wechselt?

Tatsächlich sieht das Steuerrecht vor, dass der noch arbeitende Partner Steuerklasse III erhält. Allerdings wird die Steuerklasse nicht automatisch geändert, dafür muss man einen Antrag beim Finanzamt stellen. Passiert das nicht, bleibt alles beim Alten: War das Ehepaar bislang etwa in Steuerklasse IV, weil beide ungefähr gleich viel verdient haben, gibt es die Möglichkeit, dass der werktätige Partner weiterhin so versteuert wird.

Welche Steuerklasse ist die richtige?

Vernünftiger ist aber Steuerklasse III. Hier erfolgt die geringste Besteuerung, weil der Splitting-Tarif zugrunde gelegt und deshalb der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Aber man muss wissen: Da bei der Veranlagung der steuerpflichtige Anteil aus der Rente noch hinzugerechnet wird, ergibt sich zwangsläufig eine Nachzahlung. Sprich: Weil die Lohnsteuer nur den Arbeitslohn abdeckt und nicht die Rente, muss das Ehepaar im Gegenzug später eine Nachzahlung leisten.

Nachzahlung droht

Wenn der berufstätige Partner in Steuerklasse IV bleibt, fällt diese Nachzahlung meist geringer aus, und in manchen Fällen kann es sogar eine Erstattung geben. Die Steuerbelastung bleibt aber insgesamt immer dieselbe – der Zeitpunkt der Zahlung verschiebt sich nur. Denn mit Steuerklasse III ist zuerst weniger Lohnsteuer fällig, und man muss später nachzahlen. In Steuerklasse IV ist die Lohnsteuer dagegen höher, und man muss dafür später auch weniger zurückzahlen.

Kurz vor der Rente Arbeitslosengeld bezogen

Die Steuerklasse III bietet aber einen entscheidenen Vorteil: Nämlich dann, wenn der berufstätige Partner plötzlich auf Einkommensersatzleistungen angewiesen ist. Zum Beispiel weil er vor der Rente noch arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I bezieht. Oder wenn er über einen längeren Zeitpunkt erkrankt und Krankengeld erhält. Die Einkommensersatzleistungen werden nach dem bisherigen Netto-Gehalt des Betreffenden berechnet. Hat man dann eine günstige Steuerklasse wie die III, fallen diese natürlich deutlich höher aus, als wenn man Steuerklasse IV oder gar V hat. Und hier gleicht sich später, anders als bei der Lohnsteuer, nichts mehr aus. Das heißt, man bekommt mit Steuerklasse IV weniger Geld.

Somit lohnt sich der Wechsel zur Steuerklasse III bei Ehepaaren, von denen einer bereits in Rente ist, eigentlich fast immer – auch wenn die Nachzahlungen natürlich oft lästig sind.

Zumal das Finanzamt in dem Fall fordern kann, dass man vorab Geld zahlt. Wer mindestens 400 Euro nachzahlen muss, kann von der Behörde verpflichtet werden, für das Folgejahr pro Quartal Einkommenssteuer vorab zu entrichten. Die jeweilige Summe ist dann auf dem Steuerbescheid vermerkt und muss jedes Mal eigenständig zu einem festgelegten Termin überwiesen werden.

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