Nicht nur in der kalten und nassen Jahreszeit wird es für Eigentümer und Mieter ungemütlich. Sturm, Hochwasser und andere Naturereignisse sorgen für Versicherungsschäden. Ist etwas passiert, steht die bange Frage der Versicherten im Raum: Welche Schäden zahlt eigentlich meine Versicherung?
Bei Überschwemmungen sehen Elementarschadenversicherungen in der Regel einen Schutz vor. Aber nicht alles, was der Versicherte unter einer Überschwemmung versteht, fällt im versicherungsrechtlichen Sinn darunter, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. In dem Fall war Wasser eine Auffahrt herunter- und von dort aus über die Garage in den Keller gelaufen, wo mehrere Räume durch das Wasser beschädigt wurden.
Eine Überschwemmung setzt nach den Versicherungsbedingungen jedoch voraus, dass sich erhebliche Wassermassen auf dem Grundstück sammeln und das Gebäude von außen beschädigen. Läuft das Wasser dagegen von der Straße in den Keller und schädigt das Gebäude von innen, liegt keine versicherte Überschwemmung vor.
Die Elementarversicherung ist ein Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung. Sie schützt etwa bei Schäden durch Hochwasser, Starkregen, Erdsenkung oder Erdrutsch. Die Tarife für den Baustein sind abhängig von der Wahrscheinlichkeit für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen. Wo das Risiko für Hausbesitzer sehr gering ist, sind die Policen günstig, in Risikozonen wird es teurer.
Ausgesprochen schwierig dagegen ist es für Versicherte, einen Schutz gegen Hochwasser zu bekommen. Die Wohngebäudeversicherung schließt Überschwemmungsschäden nämlich nicht in jedem Fall automatisch ein. Es gibt natürlich die Möglichkeit, sich mit einer Zusatzversicherung gegen Hochwasser abzusichern. Häuser in hochwassergefährdeten Gebieten werden aber von manchen Gesellschaften naturgemäß kaum noch versichert. Und wenn doch, sind oftmals hohe Selbstbeteiligungen fällig.
Elementarversicherung erst nach Wartezeit
Wer eine Elementarversicherung abschließt, muss mit einer Wartezeit rechnen. Der Versicherungsschutz greift also nicht sofort nach Vertragsabschluss. Die Versicherer legen die Warte- bzw. Karenzzeit individuell fest. Je nach Anbieter kann sie mehrere Wochen betragen. Verbraucher erfahren das exakte Datum des Versicherungsbeginns aus der Police.
Hintergrund der Regelung: Die Versicherer wollen so Missbrauch vorbeugen und ausschließen, dass eine Versicherung erst kurz vor einem erwarteten Unwetter oder Hochwasser abgeschlossen und dann nach dem Schaden wieder gekündigt wird.
Bei Sturmschäden sind Versicherte in der Regel auf der sicheren Seite. Die Schäden werden fast immer von der Wohngebäude- und Hausratversicherung abgedeckt. Die Sturm- und Hagelversicherung übernimmt dabei Schäden, die durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms entstehen oder dadurch, dass er Gebäudebestandteile, Bäume oder andere Gegenstände auf das versicherte Gebäude wirft. Das gilt auch, wenn das Dach abgedeckt wird und das hereinlaufende Regenwasser den Dachboden durchnässt.
Ersatz nicht schon bei jeder Brise
Ersatz gibt es aber nicht schon bei jeder stärkeren Brise. Als Sturm gilt laut den meisten Versicherungsbedingungen erst eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8. Ob der Wind diese Stärke erreicht hat oder nicht, lässt sich beim Deutschen Wetterdienst feststellen.
Wenn durch den Sturm Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände beschädigt werden, zahlt die Hausratversicherung. Sie ersetzt auch beschädigte Satellitenschüsseln und Markisen, die an der Hauswand angebracht sind. Ebenso kann die Haftpflichtversicherung für stürmische Zeiten wichtig sein. Fällt der morsche Baum auf die Nachbargarage oder trifft ein Ziegel einen Passanten, springt nach einem Bericht der Stiftung Warentest unabhängig von der Windstärke die Privathaftpflichtversicherung des Haus- oder Baumbesitzers ein. Vermieter brauchen zusätzlich eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.