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So bringen Sie eine Scheidung ordentlich über die Bühne

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Jede dritte Ehe in Deutschland scheitert. In den Trümmern der Liebe kühlen Kopf zu bewahren, ist eine besonders schwierige Situation. Dabei ist die Scheidung vornehmlich ein Verwaltungsakt, bei dem es darauf ankommt, gerade zu Beginn alles richtig zu machen.

Die Scheidung muss durch einen Richter folgen. Sie ist erst möglich nach einem Trennungsjahr. In Deutschland galt lange Zeit das Schuld-Prinzip, inzwischen geht es darum, dass die Zerrüttung der Ehe festgestellt sein muss.

Daran müssen Sie denken, wenn Sie sich scheiden lassen wollen:

1. Wichtige Dokumente: Sichern Sie Unterlagen, die später wichtig sind (mindestens als Kopie). Familienbuch/Eheurkunde, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Versicherungspolicen, Bausparverträge, Dokumente über Geldanlagen und Vermögenswerte aller Art (z.B. Kaufverträge). Erstellen Sie eine Übersicht über alle Einkommensquellen Ihres Partners – am besten mit Belegen.

2. Konto: Richten Sie sich ein eigenes Konto ein, sofern Sie kein eigenes haben, für das nur Sie Verfügungsgewalt haben. Teilen Sie den Banken, bei denen Sie Konten haben, die Trennung mit und weisen Sie daraufhin, dass der Dispo-Kredit nicht erhöht werden darf. Sie haften nur für das, was bis zum Zeitpunkt der Trennung gemeinsam gewirtschaftet wurde.

3. Hausrat: Gemeinsam gekaufter Hausrat wird geteilt. Beginnen Sie schon, ihn vernünftig zuzuordnen. Geschenke werden nicht zurückgefordert.

4. Kinder: Beim Sorgerechtsstreit bevorzugen Gerichte häufig den Elternteil, der sich bei Problemen zuerst ans Jugendamt gewendet hat. Deshalb: Zuständige Sachbearbeiterin besuchen, sich über Hilfsangebote informieren.

5. Haustiere: Sie gehören demjenigen, der sie bezahlt hat. Eine „Umgangsregelung“ ist möglich.

6. Alles schriftlich: Bei einer Scheidung fahren die Gefühle bei allen Beteiligten Achterbahn. Deshalb gilt: Soviel wie möglich schriftlich festhalten.

Scheidung ohne Trennungsjahr – wie geht das?

Wer sich scheiden lassen will, muss im Normalfall seit mindestens einem Jahr getrennt leben und das Trennungsjahr erfolgreich gemeistert haben. Ausnahme ist die Härtefall-Scheidung.

Das Trennungsjahr kann Scheidungswilligen erspart werden, wenn laut § 1565 II BGB die sogenannte Härtescheidung greift.

Hierfür müssen von einem Ehepartner unzumutbare Voraussetzungen ausgehen, die eine sofortige Beendigung der Ehe erfordern.

Das subjektive Empfinden eines Ehegatten oder Vermutungen zählen hierbei jedoch nicht. Allein die Fakten entscheiden, ob die Bestimmungen der Härtescheidung im besonderen Fall greifen. Eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist in folgenden typischen Fällen möglich:

+Ein Ehegatte übt Gewalt gegenüber dem anderen Ehegatten oder den Kindern aus, äußert massivste Mord- bzw. Gewaltandrohungen.

+Es liegt eine sogenannte Fehlehe vor, weil die Ehe von Anfang an als gescheitert zu bewerten ist:

+Die Ehepartner gingen eine sogenannte Scheinehe ein, damit ein ausländischer Bürger die nötige Aufenthaltserlaubnis zum Verbleib in Deutschland erhält.

+Starker Alkoholmissbrauch eines Partners macht das Zusammenleben bzw. den Fortbestand der Ehe unzumutbar.

+Die Ehegattin ist von einem anderen Mann schwanger, zu dem sie eine außereheliche Beziehung unterhält.

Ebenfalls möglich ist eine Härtefall-Scheidung bei erwiesener Vergewaltigung und sexueller Nötigung oder kinderpornografischen Handlungen. Ein reiner Verdacht reicht hierfür jedoch nicht aus.

Wenn Sie davon ausgehen, dass in Ihrem Fall eine Härtescheidung zutrifft, sollten Sie schnell einen Anwalt einschalten, der die nötigen Anträge beim Familiengericht stellt und die Scheidung in die Wege leitet.

Trennungsvereinbarung vor der Scheidung – Darauf kommt es an

Eine Trennungsvereinbarung ersetzt nicht die Scheidung. Sie regelt die wichtigsten Angelegenheiten zwischen Trennung und Scheidung.

Dies betrifft in den meisten Fällen den Umgang mit den Kindern, alles, was Haus- und Wohnverhältnisse betrifft (gemeinsame Immobilien) sowie Kindes- und Trennungsunterhalt zwischen den Ehepartnern.

Die meisten dieser Abmachungen bedürfen laut Bürgerlichen Gesetzbuch der notariellen Beurkundung.

Eine Trennungsvereinbarung bedeutet aber nicht automatisch eine Scheidung. Ziel einer solchen Vereinbarung kann es auch sein, dauerhaft getrennt zu leben.

Eine mögliche spätere Scheidung verbaut man sich auf diesem Weg nicht. Es gilt das Zerrüttungsprinzip: Was letztlich zum Scheitern der Ehe geführt hat, beachtet das Gericht nicht. Lebt das Ehepaar mindestens ein Jahr getrennt, wird grundsätzlich das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer von ihnen die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Beantragt nur ein Ehegatte die Scheidung, und der andere will sich nicht scheiden lassen, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennung vermutet.

Wie teuer ist eine Scheidung?

Eine Scheidung kann nur vor einem Gericht vollzogen werden. Da es dort eine Anwaltspflicht gibt, müssen auf jeden Fall Anwaltskosten beglichen werden. Beide Parteien können jedoch sparen, wenn sie sich einig sind.

Auf jeden Fall berechnet werden:

Gerichtskosten, sie berechnen sich nach dem Streitwert, also dem Nettoeinkommen beider Partner
Rechtsanwaltsgebühren pro Rechtsanwalt, beinhaltet Verfahrensgebühr (bezieht sich u.a. auf das Einreichen des Scheidungsantrags bei Gericht und auf den Schriftverkehr, den der Anwalt für Ihr Verfahren tätigt) und Termingebühr (bezieht sich auf die Anwesenheit und Tätigkeit Ihres Anwalts beim Scheidungstermin vor Gericht).

Kommt es zu einem Streit, etwa über den Unterhalt und Verbleib des Kindes oder der Kinder oder über die Verteilung des Vermögens, so kann eine regelrechte Schlammschlacht entstehen, die ins Geld geht. Wenn dann beide Ehepartner mit einem Anwalt auffahren, so können am Ende Kosten von mehreren tausend Euro entstehen.

Jede Scheidung wird individuell behandelt, denn es werden bestimmte Kriterien an Land gezogen, die bei jedem Menschen unterschiedlich sind. Dazu zählen:

  • das Nettoeinkommen der Ehepartner,
  • die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder,
  • das Vermögen der Eheleute
  • und der Versorgungsausgleich.

Daraus ergibt sich ein Streit- bzw. Gegenstandswert. Anhand dessen lassen sich die Scheidungskosten mit Hilfe von §34 des Gerichtskostengesetzes und §13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes errechnen. Grundsätzlich gilt aber ein Mindeststreitwert von 2.000 Euro, dabei wird aber ein geringes Nettoeinkommen zugrunde gelegt.

Im Fall einer Scheidung kommt der Zugewinnausgleich immer dann zum Zuge, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben – das ist in 95 von 100 Scheidungen der Fall.

Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch zwei Konstellationen: Erstens die Gütertrennung, bei der jeder der Ehepartner Eigentümer seines Vermögens bleibt. Zweitens die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen wird.

Das bedeutet: Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung keine Form der Gütergemeinschaft, denn als Zugewinn bezeichnet man den Unterschied zwischen dem Vermögen bei der Heirat und bei der Scheidung. Dieser Zugewinn wird für jeden Partner einzeln ermittelt und dann gegeneinander gerechnet. Für die Bewertung kommt es auf die Vermögensbilanz zum jeweiligen Stichtag an.

Mann zieht zur Freundin – Kann ich Unterhalt bis zur Scheidung verlangen?

Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, weiterhin die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und die jeweilige Unterhaltsbedürftigkeit der Gattin.

Sie sollten allerdings wissen, dass der Unterhaltsanspruch nicht mit der Ehescheidung endet, sondern auch danach weiterbestehen kann. Das wiederum hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen ab. Insbesondere davon, ob es in der Ehe minderjährige Kinder gibt, beziehungsweise welche Lebensplanung Sie während der Ehe getroffen haben.

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