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Preisauszeichnungsverordnung – Ihre Rechte als Verbraucher

Wer bewusst oder preisgünstig einkaufen will, muss neben den unterschiedlichen Qualitäten auch die Preise vergleichen können.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, z.B. Antiquitäten oder Pflanzenverkauf unmittelbar vom Freiland, ist insbesondere der Einzelhandel zur Preisauszeichnung verpflichtet.

Stets müssen die Endpreise angegeben sein, die Mehrwertsteuer, Gebühren, Bedienungsgeld usw. enthalten.

Ausgestellte Waren müssen deutliche Preisangaben tragen, bzw. es muss in unmittelbarer Nähe ein Preisschild aufgestellt sein. Dies gilt auch für die Kataloge von Versandhändlern.

Wer Dienstleistungen anbietet, z. B. Friseur oder Textilreinigung, muss die Preise für wesentliche Leistungen gut sichtbar im Schaufenster oder Geschäft anbringen. In manchen Fällen, z.B. bei Reisebüros oder Versicherungen, genügt es, wenn Preisverzeichnisse zur Einsicht bereitgehalten werden.

Gaststätten sind verpflichtet, den Gast bereits vor Betreten des Lokals zumindest grob über das Preisniveau zu informieren. Ein Verzeichnis der wichtigsten Speisen und Getränke mit Preisangabe muss neben dem Eingang hängen. Im Lokal selbst müssen vollständige Preisverzeichnisse ausliegen.

Bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfe. Pensionen) muss in jedem Zimmer der Übernachtungspreis angebracht sein.

Kreditinstitute und Banken sind bei ihren Angeboten verpflichtet, den effektiven Jahreszins anzugeben. Dieser enthält neben dem Normal zins alle Bearbeitungsgebühren, Provisionen , das Disagio usw. Damit kann der Verbraucher die einzelnen Angebote besser vergleichen.

Die Händler sind in ihrer Preisgestaltung weitgehend frei. Die Hersteller dürfen sie nicht verpflichten, bestimmte Preise zu verlangen. Ausnahme sind z. B. Bücher und Zeitschriften.

Erlaubt sind Preisempfehlungen. Diese Preise müssen deutlich mit den Worten „unverbindlich“ gekennzeichnet sein. An diesen Preis ist der Händler nicht gebunden, er kann ihn über- oder unterschreiten.

Es ist untersagt, die Preise absichtlich hoch anzusetzen — sogenannte „Mondpreise“ —, damit der Handel durch die Unterschreitung der Empfehlung Kunden anlocken kann.

Anders ist die Lage bei Sonderangeboten, die häufig einen echten Preisvorteil bieten. In manchen Fällen ist davon im Geschäft nur eine kleine Menge vorhanden; der Händler will damit Kunden ins Geschäft locken. Solche „Lockvogelangebote“ sind ebenfalls untersagt. Erlaubt ist dagegen der Hinweis „wird nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben“. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht wenige Kunden eine große Menge des betreffenden Produkts erwerben, sondern möglichst viele von dem Angebot profitieren können.

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