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Keine Chance dem Schimmelbefall

Richtiges Lüften sorgt nicht nur für ein gutes Wohnklima, sondern spart auch Energie. Allerdings ist es schwierig für die Bewohner, immer die richtige Balance beim Lüften zu finden.

Je nach Wetterlage müssen die Fenster täglich bis zu sechs Mal für zehn Minuten geöffnet werden. Wird zu wenig gelüftet, nimmt das Risiko für Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall im Haus zu, so der Bauherren-Schutzbund (BSB). Zu viel frische Luft hingegen führt zu Energieverlusten.

Besonders in sanierten Gebäuden ohne modernisierte Wärmedämmung ist mit Problemen zu rechnen. Mit dem Einbau moderner, dicht schließender Fenster verringert sich die „Selbstlüftung“ merklich, sofern keine zusätzlichen lüftungstechnischen Maßnahmen getroffen werden. In neu errichteten Gebäuden zahlt es sich nicht aus, wenn in den ersten zwei bis drei Jahren bei den Heizkosten gespart wird. Solange noch Baufeuchte in den Wänden ist, sollten die Bewohner ausreichend heizen und lüften, so die Bauexperten.

Für Mieter oder Eigenheimbesitzer, die tagsüber zu Hause sind, ist „richtiges“ Lüften kein Problem. Berufstätige können aber nur morgens und abends die Fenster öffnen. Damit besteht die Gefahr, so die Experten, dass sich Bakterien, Schimmelpilze und Milben ausbreiten.

Kommt es dann zu Schimmelbefall in der Wohnung, muss die Schuldfrage unter Umständen von einem Gericht geklärt werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seiner Verantwortung liegt, sondern im Lüftungsverhalten des Mieters (AZ: XII ZR 272/97). Das Oberlandesgericht Frankfurt ging davon aus, dass es für eine ordnungsgemäße Belüftung ausreichend ist, dass morgens zwei Mal und abends ein Mal quergelüftet wird (AZ: 19 U 7/99). Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten, dann muss der Vermieter die Bewohner präzise über die notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen aufklären. Tut er das nicht und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung, ist er verantwortlich und nicht der Mieter, entschied das Landgericht Gießen (AZ: 1 S 63/00). Laut Landgericht Berlin trifft den Vermieter in einem solchen Fall ein Mitverschulden von 50 Prozent (AZ: 65 S 94/99). Wer als Hausbesitzer Streitigkeiten

aus dem Weg gehen will, sollte den Einbau einer Lüftungsanlage erwägen. Ist beispielsweise eine neue Wärmedämmung geplant, sollte eine kontrollierte Wohnungsentlüftung möglichst kombiniert mit Wärmerückgewinnung von vornherein eingeplant werden, rät der Bundesverband für Wohnungslüftung. Denn die Dämmung spart zwar Energie, lässt aber keine Luft durch.

Nach Informationen des Bauherren-Schutzbundes haben Eigentümer die Wahl zwischen zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen. Zentrale Lüftungsanlagen saugen verbrauchte Luft aus Küche, Bad und WC ab, Frischluft wird infolge des sich einstellenden Unterdrucks entweder über Ventile in Außenwänden und Fensterrahmen oder durch ein Rohrsystem eingespeist. Bei dezentralen Anlagen wird die Außenluft über geplante Öffnungen in den Raum und die verbrauchte Luft über einen Ventilator nach außen geleitet. Bei Systemen mit Wärmerückgewinnung wärmt die ausströmende Abluft die eingesaugte Frischluft vor.

Um die Lüftung zu verbessern, muss aber nicht immer das komplette Haus saniert werden. Es ist auch möglich, einzelne Lüftungsgeräte einzusetzen, die bei geschlossenen Fenstern die Luftzufuhr regulieren. Sie werden an der Fassade fest installiert. Die Luft wird über eine Maueröffnung ausgetauscht. Für ältere Wohnungen sind Fenster mit Spaltlüftsystemen eine gute Möglichkeit. Sie lassen permanent frische Luft in die Wohnung.

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