Gentechnisch veränderte Lebensmittel dürfen nicht ohne Kennzeichnung angeboten und verkauft werden.
Kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel und Zutaten,
- wenn sie ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) sind, zum Beispiel Tomate, Kartoffel, Fleisch von einem gentechnisch veränderten Tier,
- wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten, zum Beispiel Joghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien,
- wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind, zum Beispiel Speiseöl aus gentechnisch verändertem Soja oder Raps, Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen.
Auf dem Etikett findet man dann die Formulierung „gentechnisch verändert“ oder „aus gentechnisch verändertem XXX hergestellt“.
Es müssen nicht nur verpackte, sondern auch lose Waren gekennzeichnet sein, auch Essen in Kantinen oder Restaurants.
Es gibt aber auch Anwendungen von Gentechnik, die nicht kennzeichnungspflichtig sind; dazu gehören zum Beispiel Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter gefüttert wurden. Nicht gekennzeichnet werden müssen auch Zusatzstoffe, die mit Hilfe gentech- nisch veränderter Organismen hergestellt sind, d. h. der GVO kommt nicht im fertigen Lebens- mittel vor, lediglich dessen (gereinigtes) Ausscheidungsprodukt; Beispiele: der Farbstoff Riboflavin oder der Geschmacksverstärker Glutamat. Nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen auch Enzyme und andere technische Hilfsstoffe. Beispiel: Labferment für die Käseherstellung; auf der Verpackung muss nicht angegeben sein, ob das Enzym traditionell aus dem Kälbermagen stammt oder mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen gewonnen wurde.