Lange hat man gespart, Kataloge gewälzt und Möbelhäuser besucht. Dann soll sie endlich kommen – die neue Couch. Aber der Händler hält den Liefertermin nicht ein. Oder das gute Stück hat Macken. Oder sieht ganz anders aus, als vereinbart. Beim Möbelkauf kann man für viel Geld viel Ärger bekommen. Dabei ist man als Verbraucher eigentlich in einer guten Position, sagen Verbraucherschützer. Wenn man seine Rechte kennt.
„Der Konkurrenzkampf auf dem Möbelmarkt ist sehr groß“, erläutert Michael Bruns, Rechtsexperte bei der Stiftung Warentest in Berlin: „Das stärkt natürlich die Position des Kunden, weil sich die Unternehmen um ihn bemühen müssen.“ Dennoch machten viele Verbraucher schlechte Erfahrungen. „Deshalb ist es wichtig, dass man schon vor Abschluss des Kaufvertrags seine Rechte kennt und selbstbewusst auftritt“, sagt der Verbraucherschützer.
Am einfachsten ist die Rechtslage bei Abholmöbeln. Man sucht sich die Ware aus, bezahlt sie und nimmt sie mit. Damit ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geschlossen – auch wenn er nicht in schriftlicher Form vorliegt. „Sobald die Möbel bestellt oder angefertigt werden, sollte man allerdings immer einen schriftlichen Vertrag schließen“, rät Bruns: „Er erleichtert die Beweisführung bei späteren Streitfällen.“ Dafür müssen allerdings alle wichtigen Details auch wirklich schriftlich fixiert sein, beispielsweise das Aussehen des Möbelstücks, die exakten Maße, eventuelle Sonderwünsche, der Lieferumfang sowie ein verbindlicher Liefertermin.
Ist der Vertrag unterschrieben, ist der Kunde an ihn gebunden. Will er vom Kauf zurücktreten, werden Stornogebühren fällig: „Die Firma darf allerdings in der Regel nicht den vollen Kaufpreis verlangen, sondern nur den kalkulierten Gewinn“, erläutert Bruns. In vielen Möbelhäusern wird mit der Unterschrift unter den Vertrag auch eine Anzahlung fällig. „Eine rechtliche Verpflichtung dafür gibt es jedoch nicht“, betont der Rechtsexperte der Stiftung Warentest. Er rät Kunden, ihre gute Verhandlungsposition auszunutzen und mit dem Händler einen Verzicht auf die Anzahlung zu vereinbaren. Auf keinen Fall sollte die Vorausleistung mehr als fünf bis zehn Prozent der Gesamtsumme betragen, sagt Bruns. Eine hohe Anzahlungsforderung ist ein Alarmsignal. „Das kann ein Anzeichen dafür sein, dass das Möbelhaus in finanziellen Schwierigkeiten steckt und womöglich eine Insolvenz bevorsteht“, sagt der Experte. Im Konkursfall ist die Anzahlung meist verloren: „Dafür ist in der Konkursmasse in der Regel kein Geld mehr vorhanden.“ Etwas anders sieht es bei maßgefertigten Möbeln wie Einbauschränken oder Küchen aus. „Dann ist eine Anzahlung gerechtfertig, weil der Händler in Vorleistung tritt“, sagt Bruns.
Auch hier sollte sie aber fünf bis zehn Prozent des Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ärger gibt es beim Möbelkauf immer wieder mit nicht eingehaltenen Lieferfristen. „Je exakter der Termin festgeschrieben ist, umso besser kann man reagieren“, erläutert Bruns. So kann man vom Vertrag zurücktreten, wenn der neue Wohnzimmerschrank zum vereinbarten Termin nicht geliefert wird. Allerdings muss man dem Händler zunächst in der Regel eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Sie darf wesentlich kürzer als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist sein. „Mit zwei Wochen ist man in den meisten Fällen auf der sicheren Seite“, erläutert Bruns. Alternativ kann man auf Lieferung bestehen, gleichzeitig aber Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Es wird nach Angaben der Verbraucherzentralen jedoch nur ein finanziell messbarer Schaden erstattet.
Mindestens ebenso ärgerlich wie Lieferverzögerungen sind Macken oder Defekte an den neuen Möbeln. Grundsätzlich habe man die Wahl zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kauf, erläutert Bruns: Allerdings müsse die Entscheidung „verhältnismäßig“ sein. In der Praxis bedeutet das in der Regel zunächst, dass der Verkäufer versuchen wird, die Ware zu reparieren. Scheitert er dabei zweimal, hat man das Recht auf einen Ersatz, darf vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern.