Das Entwenden von Produkten aus einem fremden Einkaufswagen oder Einkaufskorb ist nicht erlaubt. Dies regelt auch das Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 858 Abs. 1 BGB). Solange die Ware nicht bezahlt wurde, bleibt der Supermarkt der Eigentümer.
Der Kunde, der das Produkt in seinen Wagen gelegt hat, ist jedoch der Besitzer. Nachdem an der Kasse bezahlt wurde, ist der Kunde sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Ware.
„Wer dem Besitzer“, also einem anderen Kunden, „ohne dessen Willen den Besitz entzieht […] handelt […] widerrechtlich“ und verstößt somit gegen das Gesetz. Diese Straftat wird als „verbotene Eigenmacht“ bezeichnet.
Sobald ein Kunde das Produkt in seinen eigenen Einkaufswagen gelegt hat, gilt er als Besitzer und die Ware genießt einen besonderen Schutz. Das bedeutet, dass der eigentliche Besitzer sich dagegen wehren kann, wenn jemand anderes die Ware aus dem Einkaufswagen nimmt, und sein Schnäppchen zurückfordern kann.
Gemäß dem Besitzrecht gilt, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, als ihr Besitzer gilt. Durch das Ablegen des Produkts in den eigenen Einkaufswagen erlangt der Kunde die tatsächliche Gewalt über die Ware und wird somit rechtlich als Besitzer anerkannt. Das gibt ihm bestimmte Rechte und Schutzansprüche gegenüber Dritten, die die Ware ohne seine Zustimmung entnehmen.
Der Diebstahl wird als strafrechtliches Delikt angesehen und umfasst das rechtswidrige Aneignen fremden Eigentums. Wenn jemand das Produkt aus dem Einkaufswagen eines anderen Kunden entnimmt, handelt es sich um eine Form des Diebstahls, da er die Sache widerrechtlich an sich nimmt, ohne dass der Eigentümer seine Zustimmung gegeben hat.
Das Eigentumsrecht besagt, dass derjenige, der das Eigentum an einer Sache besitzt, darüber bestimmen kann und vor unerlaubter Entnahme geschützt ist. Solange das Produkt nicht bezahlt und somit das Eigentum auf den Kunden übergegangen ist, bleibt der Supermarkt der Eigentümer. Der Kunde hat das Recht, sein Eigentum vor unerlaubtem Zugriff zu schützen.