Hier ist zwar vieles rechtlich noch ungeklärt, aber wenn keine Schimmelbildung oder Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung drohen, darf der Vermieter es nicht verbieten, Wäsche in der Wohnung zu trocknen.
Wenn der Vermieter zudem keine anderen Möglichkeiten zur Trocknung der Wäsche bereitstellt (zum Beispiel einen Trockenraum), ist ein pauschales Verbot im Mietvertrag unwirksam. Solche Klauseln sind nur dann gültig, wenn sie eine klare und berechtigte Begründung haben, etwa Schutz vor Schimmelbildung.
Das Aufstellen eines Wäscheständers zum Trocknen gehört in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein generelles Verbot wäre unzulässig, da Mieter ihre Privatsphäre frei gestalten dürfen.
Falls im Haus ein Gemeinschaftsraum für das Wäschetrocknen vorhanden ist, kann der Vermieter darauf hinweisen. Allerdings darf er nicht verlangen, dass Wäsche ausschließlich dort getrocknet wird.
So vermeiden Sie Trockenstarre
Was man bedenken sollte: In geschlossenen Räumen trocknen, ist nicht immer gut für Textilien und Heimtextilien. Sind Handtücher nach dem Waschen und Trocknen starr und hart, liegt das vor allem daran, dass sie in in der Wohnung getrocknet worden sind.
Das Phänomen nennt sich Trockenstarre. Die Faser- oder Schlingenflore von Handtüchern geraten in der Trommel der Waschmaschine in Unordnung. Trocknen diese aufrecht stehenden Enden in einem Zimmer ohne Luftbewegung, wird ihr Zustand fixiert. Die Textilien fühlen sich nun hart und rau an.
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Das lässt sich vermeiden, wenn man die Handtücher vor dem Zusammenlegen zumindest kräftig reckt oder indem man sie im Freien bei leichtem Wind trocknen lässt.