Wer einen üppig wachsenden Gemüsegarten besitzt, steht irgendwann vor der Frage, was mit den Überschüssen passiert. Frische Tomaten, Zucchini oder Kräuter in Mengen – darf man sie einfach an Nachbarn, auf Wochenmärkten oder online verkaufen? Grundsätzlich ja, aber nicht ohne Regeln. Denn sobald Gartenprodukte in den Verkauf gehen, greifen verschiedene rechtliche Vorschriften.
Privatpersonen dürfen grundsätzlich selbst angebautes Obst und Gemüse verkaufen, solange es sich um kleine Mengen aus dem eigenen Garten handelt. Eine gewerbliche Anmeldung ist dann nicht erforderlich, wenn der Verkauf nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt – etwa am Gartenzaun, über einen kleinen Straßenstand oder an Bekannte.
Die Grenze zwischen privatem Verkauf und Gewerbe ist allerdings fließend. Wer regelmäßig verkauft, feste Preise verlangt oder den Verkauf gezielt bewirbt, gilt schnell als gewerblicher Anbieter. Dann wird eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig, ebenso eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt.
Lebensmittelrechtliche Vorgaben
Auch für kleine Mengen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Das bedeutet: Die Produkte müssen sauber, einwandfrei und verzehrfähig sein. Verdorbene oder schimmelnde Ware darf nicht verkauft werden.
Bei verpacktem oder verarbeitetem Gemüse – etwa bei selbstgemachten Chutneys oder eingelegten Gurken – greifen zusätzliche Vorschriften zur Kennzeichnung und Hygiene. Hier muss angegeben werden, welche Zutaten enthalten sind, wer der Hersteller ist und bis wann das Produkt haltbar ist.
Unverarbeitetes Gemüse, das direkt vom Beet verkauft wird, benötigt dagegen keine Etikettierung. Es sollte aber frei von Erde und sauber geerntet sein.
Ab wann der Verkauf als Gewerbe gilt
Die Gewerbepflicht hängt nicht von einer festen Erntemenge ab, sondern von der Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. Wer also über Wochen hinweg Stände betreibt oder die Ernte gezielt zur Einkommensquelle macht, muss ein Gewerbe anmelden.
Kleinere Verkäufe, bei denen nur die Unkosten gedeckt werden, gelten dagegen als „Liebhaberei“. Solche Verkäufe bleiben steuerfrei, solange kein dauerhafter Gewinn erzielt wird.
Bei Unsicherheiten kann das örtliche Finanzamt oder Gewerbeamt Auskunft geben. Sie prüfen im Einzelfall, ob eine Anmeldung erforderlich ist.
Verkauf auf Märkten und im Internet
Wer seine Produkte auf Wochenmärkten oder über Plattformen im Internet verkaufen möchte, benötigt meist eine Gewerbeanmeldung. Zusätzlich können Gebühren für Standplätze oder Genehmigungen anfallen.
Für Online-Verkäufe gelten dieselben Verbraucherschutzregeln wie für gewerbliche Anbieter – inklusive Widerrufsrecht und Impressumspflicht. Das macht den Verkauf von privaten Gartenerzeugnissen im Netz rechtlich aufwendig.
Einige Städte erlauben den Verkauf kleiner Mengen auch ohne Gewerbeschein, wenn er gelegentlich und im kleinen Rahmen erfolgt, etwa über Nachbarschaftsgruppen oder lokale Tauschbörsen.
Hygiene und Haftung
Auch private Verkäufer haften für die Qualität ihrer Waren. Wenn jemand nach dem Verzehr von verkauftem Gemüse gesundheitliche Probleme bekommt, kann der Verkäufer unter Umständen haftbar gemacht werden. Daher ist sauberes Arbeiten im Garten und bei der Ernte unerlässlich.
Bei gewerblichen Verkäufen müssen zusätzlich Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) absolviert werden. Sie vermitteln Grundkenntnisse über Lagerung, Sauberkeit und den Umgang mit Lebensmitteln.
Steuerliche Aspekte
Einnahmen aus dem Verkauf von Gartenerzeugnissen müssen grundsätzlich versteuert werden, wenn sie regelmäßig anfallen und über die bloße Kostendeckung hinausgehen. Bei gelegentlichen Verkäufen in kleinerem Umfang bleibt der Ertrag jedoch steuerfrei.
Wer ein Gewerbe anmeldet, muss Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Eventuell fällt auch Umsatzsteuer an, abhängig von der Höhe des Jahresumsatzes.
Verkauf an Gastronomie oder Hofläden
Wer seine Ernte an Restaurants oder Hofläden abgeben möchte, bewegt sich in einem professionellen Rahmen. In diesem Fall sind eine Gewerbeanmeldung, ein Nachweis über die Herkunft und die Einhaltung der Hygienevorschriften Pflicht. Außerdem verlangen viele Abnehmer eine regelmäßige Qualitätskontrolle oder Zertifizierung, um Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.