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41 meldepflichtige Krankheiten – die große Tabelle

Krankheiten, die durch Infektionen übertragbar sind und einer Meldepflicht unterliegen, müssen den öffentlichen Behörden gemeldet werden. Die Institutionen können Maßnahmen ergreifen, damit sich die Infektionskrankheiten nicht weiter ausbreiten. Die meldungspflichtigen Krankheiten sind im Infektionsschutzgesetze (IfSG) verankert. In unserer Infektionskrankheiten-Tabelle haben wir 41 meldepflichtige Erkrankungen aufgelistet.

Viele durch Infektionen übertragbare Krankheiten unterliegen in Deutschland einer Meldepflicht und müssen laut Infektionsschutzgesetz an die öffentlichen Behörden wie Gesundheitsamt oder Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet werden. Basis dieser Meldepflicht sind bestimmte Falldefinitionen, die stetig vom RKI aktualisiert und herausgegeben werden.

Einige Erkrankungen und ihre Erreger müssen namentlich gemeldet werden, andere nicht namentlich. Im Grunde sind jedoch alle Infektionskrankheiten, bei denen ein Erregernachweis vorliegt, die nicht bei Verdacht schon vom Arzt gemeldet wurden und von denen die Gefahr einer Epidemie ausgeht, spätestens beim Nachweis im Labor namentlich zu melden. Damit Sie einen Überblick erhalten, haben wir in unserer Infektionskrankheiten-Tabelle 41 meldepflichtige Krankheiten zusammengestellt.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes

  • meldepflichtige Erkrankungen frühzeitig erkennen
  • übertragbare Krankheiten beim Menschen vorbeugen
  • Weiterverbreitung verhindern
  • zuverlässige Kenntnisse als Voraussetzung für Bekämpfung und Verhütung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten erlangen
  • namentliche Meldepflicht: wichtiges Instrument zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten
  • damit Gesundheitsdienst Infektionsgefahren erkennt
  • zur rechtzeitigen Ergreifung von Maßnahmen, um Ansteckungen zu verhindern

Im Infektionsschutzgesetz werden nicht namentliche und namentliche Meldungen unterschieden. Namentliche Labor- und Arztmeldungen werden an das zuständige Gesundheitsamt geschickt. Die Meldepflichten können durch die jeweiligen Verordnungen der erweiterten Meldepflicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Infektionskrankheiten-Tabelle

In folgender Tabelle sind alle meldepflichtigen Erkrankungen aufgelistet. Wenn nicht explizit auf nicht namentliche Meldungen hingewiesen wird, handelt es sich um eine meldepflichtige Krankheit mit einer namentlichen Meldepflicht. Die Angaben können je nach Bundesland variieren. Die verschiedenen Bundesländer, die andere Vorgaben für meldepflichtige Erkrankungen haben, sind in der Tabelle bei den jeweiligen Krankheiten angegeben. Wenn nichts anderes vermerkt ist, werden die Nachweise der Erreger indirekt oder direkt erbracht und gemeldet, wenn sie auf eine akute Infektion hinweisen. Müssen meldepflichtige Krankheiten beim RKI angezeigt werden, ist ein spezieller Vermerk eingetragen.

Krankheit Meldepflicht des ArztesMeldepflicht des Labors
AIDSkeine Meldepflichtnicht namentliche Meldung bei Nachweis von HIV an das RKI
akute infektiöse Gastroenteritis oder mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftungbei Verdacht und Erkrankung, wenn die erkrankte Person eine Tätigkeit in einer Küche oder anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben ausübt; ebenso, wenn 2 oder mehr gleichartige Krankheitsfälle auftreten, bei denen ein Verdacht auf einen epidemischen Zusammenhang bestehtErregernachweis
Botulismusbei Verdacht, Erkrankung und Todneben dem Erreger Clostridium botulinum muss das Labor auch Toxine nachweisen
Brucellosebei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen nur bei Erkrankung und Todbei Nachweis von Brucella sp.
Cholerabei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheiderbei Nachweis von Vibrio cholerae O 1 und O 139
Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlaufbei Erkrankung und Tod; in Sachsen auch in anderen Fällenbesteht nicht
Cytomegalienur in Sachsen bei Erkrankung und Tod bei im Mutterleib erworbenen InfektionenErregernachweis nur in Sachsen
Diphtheriebei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch AusscheiderNachweis von Corynebacterium spp.
Echinokokkosenur in Sachsen bei Erkrankung und Todnur in Sachsen Meldepflicht bei Nachweisen von Nachweis von Echinococcus sp., die auf eine akute oder angeborene Infektion hinweisen
humane spongiforme Enzephalopathie (außer familiär-hereditäre Formen)bei Verdacht, Erkrankung und Todbesteht nicht
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch AusscheiderErregernachweis enterohämorrhagische Escherichia coli
EHEC-Krankheitbei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen nur Erkrankung und Tod sowie AusscheiderErregernachweis enterohämorrhagische Escherichia coli
Fleckfiebernur in Sachsen Erkrankung und TodNachweis von Rickettsia prowazekii in allen Bundesländern
Frühsommer-Meningoenzephalitisbesteht nichtNachweis FSME-Virus
Gasbrand oder Gasgangrän (lebensbedrohliche Wundinfektion)namentlich in Sachsen Erkrankung und Tod; nicht namentliche Meldung in Thüringenbesteht nicht
Gonorrhoe (Tripper)besteht nichtnicht namentliche Meldung bei direktem Nachweis in Sachsen
Gürtelrose (Herpes Zoster)nur in Brandenburg und Sachsen bei Erkrankung und TodNachweis und Meldung wie bei Windpocken
Haemophilus influenzae-Infektionenbesteht nichtnur direkter Nachweis aus Blut oder Liquor
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, zum Beispiel Gelbfieber oder Ebolabei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis des Erregers
Keratokonjunctivitis epidemica (Viruserkrankung der Binde- und Hornhaut des Auges)nur in Sachsen-Anhalt bei Verdacht und Erkrankung; in Thüringen nur bei Erkrankung und Todnur direkter Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich
Keuchhusten (Pertussis)bei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis; in Thüringen auch Meldung, wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen
Lues (Syphilis)nur in Sachsen Erkrankung und Tod bei im Mutterleib erworbenen Infektionennicht namentlich, wenn der Nachweis von Treponema pallidum auf eine akute Infektion hindeutet; nicht namentliche Meldung an das RKI
Lyme-Borreliosemeldepflichtig bei Erkrankung und Tod in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Thüringen; nicht namentliche Meldepflicht in Mecklenburg-Vorpommern; in Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland nicht namentliche Meldepflicht bei Erytma migrans, akuter Neuroborreliose und akuter Lyme-ArthritisNachweis von Borrelia burgdorferi in Berlin, Brandenburg und Sachsen; nicht namentlich zu melden bei Nachweis von Borrelia burgdorferi in Mecklenburg-Vorpommern; in Sachsen-Anhalt nicht namentlich, nur wenn Nachweise auf eine akute Infektion hindeuten
Malarianur in Sachsen bei Erkrankung und Todin Sachsen Meldepflicht für direkten Nachweis, sofern der Nachweis auf eine akute oder angeborene Infektion hinweist; nicht namentliche Meldung in allen Bundesländern beim RKI
Masernbei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis des Erregers
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsisbei Verdacht, Erkrankung und Todnur direkter Nachweis von Neisseria meningitidis aus Blut, Liquor, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen Substraten, die normalerweise steril sind
Milzbrandbei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis von Bacillus anthracis
Mumpsbei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis Mumpsvirus; in Thüringen auch meldepflichtig, wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hindeuten
Paratyphus oder Typhus abdominalisbei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen auch Ausscheideralle direkten Nachweise von Salmonella Paratyphi und Salmonella Typhi
Pestbei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis von Yersinia pestis
Poliomyelitisbei Verdacht, Erkrankung und Tod; Jede akute schlaffe Lähmung gilt als Verdacht, außer wenn sie traumatisch bedingt istNachweis Poliovirus
Röteln einschließlich Rötelnembryopathiebei Verdacht, Erkrankung und TodNachweis des Rubellavirus; in Thüringen auch wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen; in Sachsen auch bei Nachweisen, die auf eine angeborene, im Mutterleib erworbene Infektion hindeuten
Shigellenruhrnur in Sachsen bei Erkrankung und Tod sowie AusscheiderNachweis Shigella sp.
Tollwutbei Verdacht, Erkrankung und Tod; zusätzlich auch bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutverdächtiges, tollwutkrankes oder mit Tollwut ansteckungsverdächtiges Tier; Berührung eines solchen Tierkörpers auch meldepflichtigNachweis des Rabiesvirus
Trichinosenur in Sachsen bei Erkrankung und TodNachweis Trichinella spiralis
behandlungsbedürftige Tuberkulosebei Erkrankung und Tod, auch wenn kein bakteriologischer Nachweis gegeben ist; zusätzliche Meldungspflicht bei Abbruch oder Verweigern der Behandlung einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulosenur direkter Nachweis von Mycobacterium tuberculosis/ africanum, Mycobacterium bovis erforderlich; vorab auch ein Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum möglich; nachfolgend Ergebnis der Resistenzbestimmung
Toxoplasmosenur in Sachsen Erkrankung und Tod, auch bei im Mutterleib erworbenen Infektionennur in Sachsen, wenn Nachweise auf akute oder im Mutterleib erworbene Infektion hinweisen; bei angeborener Infektion auch nicht namentliche Meldung an das RKI
Tularämienur in Sachsen Erkrankung und TodNachweis von Francisella tularensis
Windpocken (Varizellen)bei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen-Anhalt auch im Mutterleib erworbene Infektion; in Sachsen ebenso einschließlich des erblich bedingten VarizellensyndromsNachweis Varizella-Zoster-Virus; in Sachsen und Sachsen Anhalt auch im Zusammenhang mit im Mutterleib erworbenen Infektionen ; in Thüringen auch wenn keine Nachweise auf eine akute Infektion deuten
akute Virushepatitisbei Verdacht, Erkrankung und Tod; in Sachsen: erregerspezifischkeine Meldepflicht
zoonotische Influenzabei Verdacht, Erkrankung und Tod; Die Meldung des Verdachtes auf die Erkrankung soll nur erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang und durch das klinische Bild zu begründen ist. Dazu muss die Empfehlung des Robert Koch-Instituts, die auf den § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes beruht, berücksichtigt werden.
Antibiotikaresistenzen, zum Beispiel Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA)nicht meldepflichtigbei Infektion oder Kolonisation; bei MRSA nur Nachweis aus Blut oder Liquor

Tipp: Ebenso meldepflichtig sind 2 oder mehr auftretende Erkrankungen, die gleichartig sind und eine Epidemie auslösen können. Sie sind auch zu melden, wenn dafür Krankheitserreger in Betracht bezogen werden, die nicht im § 7 IfSG dokumentiert sind und eine schwerwiegende Gefahr für die allgemeine Bevölkerung besteht.

Voraussetzung für die Bekämpfung und Verhütung der Krankheiten sind wichtige Kenntnisse über meldepflichtige Erkrankungen. Wichtige Quellen dafür sind die behandelnden Ärzte und Labore, die mit der Diagnostik beauftragt sind.

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