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Zählerstände notieren

Einmal im Jahr kündigt in der Regel die Ablesefirma für Heizung und Warmwasser ihren Besuch an. Spätestens dann sollten die Bewohner von Mietwohnungen vor Ankunft des Technikers selbst alle Zählerstände genau notieren. „Denn immerhin ist fast jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch“, so der Deutsche Mieterbund.

Mieter sollten auch nach der Bedeutung aller erfassten Zahlen fragen. Wichtig ist, sich eine Kopie des Ableseprotokolls geben zu lassen. Aber immer häufiger erstellen die Ablesefirmen heute keine Ablesebelege mehr. Vor allem bei elektronischen Heizkostenmessgeräten ist das Usus. Wenn der Techniker die Daten nicht ausdruckt, ist es ratsam, sich die Zahlen nebst Erklärungen des Technikers aufzuschreiben. Denn im Streitfall sind diese Informationen wichtig.

Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der abgelesenen Werte, muss er den Vermieter informieren. Direkt mit der Ablesefirma kann er nicht verhandeln, denn die arbeitet im Auftrag des Vermieters. Nur dieser kann die Ablesefirmen zur Prüfung und kompletten Auslesung aller vielfältigen Daten seiner Heizkostenverteiler auffordern.

Viele Mieter verschenken bares Geld, weil sie sich nicht oder zuwenig darum kümmern, ob ihre Heiz- und Warmwasserkosten richtig erfasst und abgerechnet werden. Dabei zahlen sie viel für diesen Service. Denn die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die zur Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten installiert sind, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Nach Angaben der gemeinnützigen co2online GmbH zahlen deutsche Mieter jedes Jahr 195 Millionen Euro unnötig zuviel für den Service der Ablesefirmen.

Die Vermieter scheinen keinen großen Handlungsbedarf zu haben, diese Kosten zu verringern, denn sie können sie eins zu eins an die Mieter weiterreichen. Umso aktiver sollten diese werden. Um herauszufinden, ob sie zuviel für den Ablesedienst bezahlen, können Mieter sich unter www.heizspiegel.de über die Preise ihres Anbieters informieren.

Ein Ablesetermin muss in der Regel wenigstens zehn Tage vorher persönlich oder deutlich im Hausflur angekündigt werden. Der Mieter muss den Messdienst in die Wohnung lassen. Wenn er den Termin verpasst, sollte er umgehend einen neuen mit der Ablesefirma vereinbaren. Dafür darf die Firma auch keine zusätzlichen Kosten geltend machen (LG München, AZ: 12 O 7987/00). Verpasst ein Mieter allerdings drei Mal den Ablesetermin für die Heizung, muss er damit rechnen, dass der Vermieter seinen Verbrauch für die Heizkostenabrechnung schätzt. Das hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden (AZ. 32 (33) C 110/04). Als Maßstab für die Schätzung können die Heizkostenrechnungen aus früheren Jahren dienen. Zulässig als Grundlage wären auch die Heizkosten für vergleichbare andere Räume im Haus. Der Vermieter hat die Wahl des Schätzverfahrens.

Ablesekosten, die bei einem Auszug des Mieters entstehen, sind keine Betriebskosten. Dafür muss der Vermieter aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof. Denn diese Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehören, fallen in den Risikobereich des Vermieters. Sie sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.

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