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Wohnwagen zählt als Wohnung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass auch auf dauerhaft genutzte Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen Zweitwohnungssteuer erhoben werden darf. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Entscheidung der gängigen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte angeschlossen. Dauercampen sei ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

Dass viele Wohnmobile sehr einfach ausgestattet und beispielsweise nicht mit einer Kochgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sind, störte die Richter nicht. Im Zweitwohnungssteuerrecht stehe nicht die bauliche Ausstattung der Wohnung im Vordergrund, sondern es komme darauf an, ob sie tatsächlich genutzt werden kann. Der Besteuerung stehe auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze ganzjährig geöffnet sind. Ein Wohnwagen sei auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen einfacher Ausstattung oder abgelegener Lage nicht ganzjährig bewohnt werden kann.

Aktenzeichen: 9 LB 5/07

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