Grundsätzlich haben Gutscheine eine Gültigkeit von drei Jahren.
Das Begrenzen auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 29 U 3193/07). Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2012 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2015 ab.
Trotzdem werden Gutscheine weiterhin auf kürzere Zeiträume als drei Jahre begrenzt. Weigert sich der Ladeninhaber trotz gesetzlich vorgeschriebener Gültigkeit, den Gutschein zu akzeptieren, bleibt dem Verbraucher nur, einen Anwalt zu beauftragen. Um Probleme von vorneherein zu vermeiden, sollten Gutschriften deshalb möglichst schnell eingelöst werden, rät Henn. Ausgenommen von der Dreijahresregel sind Gratisgutscheine, die von Geschäften ausgeteilt werden. Dafür werde vom Empfänger keine Gegenleistung erbracht.