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Wer für den Nachbarn ein Paket annimmt, muss sorgfältig damit umgehen

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Mit der Annahme eines fremden Pakets ist immer auch eine gewisse Sorgfaltspflicht verbunden.

Der Ersatzempfänger bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Paket erhalten hat und es keine von außen sichtbaren Schäden aufwies. Er muss die Sendung bis zur Abholung sicher verwahren. Rechtlich geht der annehmende Nachbar ein Gefälligkeitsverhältnis mit reduziertem Haftungsanspruch ein. Er muss mit dem Paket so umgehen, wie er es mit seinen eigenen Sachen auch tut.

Keinesfalls sollte man ein angenommenes Paket dem eigentlichen Empfänger einfach vor die Wohnungstür oder einen sonstigen frei zugänglichen Platz legen. Damit würde man seine Sorgfaltspflicht verletzen. Geht das Paket dann verloren, müsste man den Verlust ersetzen.

Ersatzempfänger müssen angenommene Pakete aushändigen

Darüber hinaus muss der Ersatzempfänger die Sendung natürlich an den eigentlichen Adressaten herausgeben. Wenn ich allerdings für meinen Nachbarn in Vorleistung gehe – also zum Beispiel eine Zahlung per Nachname vorstrecke – muss ich die Sendung erst herausgeben, wenn der Nachbar die Schulden begleicht.

Herausgeben darf man das Paket nur an seinen rechtmäßigen Empfänger. Händigt man die Sendung der falschen Person aus, ist man dem korrekten Adressaten gegenüber schadenersatzpflichtig. Wenn man diesen nicht persönlich kennt, sollte man sich deshalb zur Sicherheit einen Ausweis zeigen lassen, bevor man ein Paket herausgibt. Die Vorlage des Benachrichtigungszettels allein ist kein ausreichender Nachweis, dass es sich tatsächlich um den rechtmäßigen Empfänger handelt. Schließlich werden die Karten nicht selten einfach frei zugänglich an die Haustür geklebt.

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