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Was Sie übers Wegerecht wissen müssen

Ist ein Grundstück nicht direkt an die Straße angebunden, sondern kann nur über ein weiteres Grundstück erreicht werden, so muss das Zufahrtsrecht mit dem zweiten Grundstücksbesitzer geregelt werden.

Dabei sollte das Zufahrtsrecht in das Grundbuch eingetragen werden, da es die Rechtsgültigkeit der Regelung eindeutig bestätigt. Laut der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) reicht aber auch ein einfacher Vertrag aus. Dieser kann aber zu Ärger führen, wenn das Nachbargrundstück verkauft wird.

Notwegerecht geregelt

Wer ein Hinterliegergrundstück besitzt, das keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat, hat ein sogenanntes Notwegerecht. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Hinterliegergrundstücke entstehen meist durch die Teilung größerer Grundstücke. Der Besitzer kann vom vorderen Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über dessen Grund zu führen. Dafür muss er ihm eine Notwegrente zahlen. Meist braucht der Hinterlieger mehr als nur den schmalen Fußweg, der ihm als Notwegerecht zusteht. Um sein Haus bequem zu erreichen benötigt er eine Zufahrt. Das verlangt auch der Brandschutz. Der VPB rät Grundstücksbesitzern, mit dem Nachbarn einen entsprechenden Zuweg auszuhandeln. Diese Regelung sollte nicht nur mündlich vereinbart, sondern natürlich auch im Grundbuch festgeschrieben werden. Dann gilt das Wegerecht auch dann noch, wenn der Nachbar das Haus einmal verkauft und sich der Nachfolger vielleicht nicht mehr an alte Absprachen erinnert oder gebunden fühlt.

Wegerecht kann Befahren ausklammern

Ein Wegerecht ist ein Wegerecht, kein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Sollte das Befahren ausgeklammert sein, dann darf der Weg nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Sollte das Befahren jedoch grundbuchlich mit gesichert sein, heißt das nicht automatisch, dass auf diesem Weg auch geparkt werden kann. Ohne ausdrückliche Erlaubnis können Tische oder anderes Mobiliar auf einem fremden Grundstück nicht einfach abgestellt werden. Das Schneeräumen, Bekämpfen von Glätte und ähnliches obliegt beiden Nutzerparteien. Auch hier wäre eine vertragliche Vereinbarung sinnvoll.

Kann ich das Wegerecht des Nachbarn streichen lassen?

Frage eines Lesers: „Ich will ein Grundstück kaufen. Im Grundbuch ist aber ein Wegerecht für den Nachbarn eingetragen, kann ich das streichen lassen?“ Unsere Antwort: Das im Grundbuch eingetragene Wegerecht kann nur mit Zustimmung der Berechtigten, also des Nachbarn, gelöscht werden.

Zufahrtsrecht auch ohne Grundbuch rechtens

In einem verhandelten Fall (Az.: 1 U 258/10) hatte eine Grundstückseigentümerin keinen Anschluss an die öffentlichen Straßen. Ihr Nachbar gestattete ihr jedoch, einen drei Meter breiten Streifen auf seinem Grundstück zu nutzen. Festgehalten wurde dies lediglich in einem Brief, den der Eigentümer der Zufahrt im Dezember 1990 an seine Nachbarin schickte. In den folgenden Jahren entwickelte sich jedoch Streit um das Zufahrtsrecht. Die drei Töchter des Nachbarn wollten auf dem von der Frau genutzten Streifen ihre Autos parken.

Das Gericht gab allerdings der Nachbarin Recht: Sie kann auch weiterhin über das Grundstück des Nachbarn zu ihrem Anwesen gelangen, entschieden die Richter. Auch mit dem formlosen Schreiben vom Dezember 1990 sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag hätte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Dieser lag in diesem Fall nicht vor.

Grundstückseigentümer müssen es nur dann dulden, dass ihr Nachbar das Grundstück betritt, um zur Straße zu kommen, wenn dieser keinen anderen Zugang hat; allein eine „umständliche“ Verbindung zur Straße rechtfertigt nicht, ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück zu beanspruchen. So entschieden vom Landgericht Gießen (Az. 1 S 313/94).

Hat ein Hauseigentümer ein Wegerecht über das Grundstück seines Nachbarn, um mit dem Pkw zu seiner Garage zu gelangen, kann er darüber hinaus nicht verlangen, dass er den Weg auch zum kurzen Parken oder Be- und Entladen nutzen kann. (Amtsgericht Paderborn, Az. 54 C 188/00)

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