Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Eltern bedürftig sind.
Können diese nämlich die Kosten des Pflegeheims und damit ihren Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die verbleibenden Heimkosten. Erhalten die Eltern Sozialhilfe, prüft das Sozialamt, ob der Heimbewohner Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern hat. Soweit die Kinder leistungsfähig sind, gehen diese Unterhaltsansprüche automatisch von Heimbewohner auf den Sozialhilfeträger über.
Wie wird der Unterhaltsanspruch der Eltern berechnet?
Dies muss individuell geklärt werden, Hier ein Beispiel der Berechnung des Unterhaltsbeitrages, den das Sozialamt vom ledigen Sohn für seinen im Heim lebenden Vater fordert:
Der Sohn ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Folglich besteht ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seinem Sohn in Höhe von monatlich 100 Euro. Dieser Anspruch geht in voller Höhe auf den Sozialhilfeträger über. Wenn er für Frau und Kinder zu sorgen hätte, müsste er gar nichts zahlen.
Nach bürgerlichem Recht sind nur Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in Seitenlinien, zum Beispiel Geschwister, sind dagegen untereinander nicht unterhaltspflichtig.