Für manchen Touristen wird der geplante Urlaub zum Horrortrip. Dauerlärm, dreckige Pensionen und fehlende Freizeitmöglichkeiten verhindern die Erholung. Nur wer Mängel schon am Urlaubsort reklamiert, kann später auch Ansprüche geltend machen.
Nicht alles, was den Reisenden ärgert, ist jedoch auch tatsächlich ein Grund, Geld zurückzubekommen. Weist der Reiseveranstalter beispielsweise in seinem Prospekt darauf hin, dass das Hotel in lebendiger Umgebung liege und eine hauseigene Diskothek bietet, kann dieser Lärm nicht bemängelt werden. Formulierungen wie Unterkünfte direkt im Zentrum, in lebhafter Lage oder in der Nähe des Flughafens sind Hinweise darauf, dass keine Oase der Ruhe gebucht werde.
Wird allerdings im Katalog ein ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage versprochen, kann der Urlauber Beweise für entsprechende Störungen sammeln und durch andere bezeugen lassen. Reiseveranstalter müssten zudem über eventuelle Störungen durch Baustellen, auf denen jeden Tag mehrere Stunden Maschinen dröhnen, informieren. Fehlt dieser Hinweis auf häufigen oder starken Lärm, ist dies ein triftiger Grund, einen Teil des Reisepreises zurückzufordern.
Wer ein Hotel mit bestimmten Freizeit- und Sporteinrichtungen gebucht hat, kann einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn die Angebote nicht zur Verfügung stehen. Nicht als Mangel gilt, wenn beispielsweise Tennisplätze wegen schlechten Wetters unbespielbar sind. Ist jedoch gar kein Platz vorhanden oder fällt der gebuchte Surfkurs aus, weil kein Lehrer aufzutreiben sei, kann der Reisepreis gemindert werden.
Um zu seinem Recht zu kommen, sind Beweise wie etwa Fotos oder Zeugen wichtig. Außerdem müssen dem Reiseleiter vor Ort unverzüglich Beeinträchtigungen oder Abweichungen vom gebuchten Standard mitgeteilt werden. Ist kein Reiseleiter vor Ort, muss der Reiseveranstalter in Deutschland über die Mängel informiert werden, am besten per Fax oder telefonisch und im Beisein von Zeugen.