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Unfall im Nachbargarten – und jetzt?

Die gesetzliche Unfallversicherung muss im Ausnahmefall auch für Schäden haften, die sich ein Versicherter bei der Erledigung eines Arbeitsauftrags für einen Nachbarn zuzieht.

Das gilt aber nur dann, wenn die Arbeit über die Erledigung einer bloßen Gefälligkeit deutlich hinausgeht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschied. Im konkreten Fall hatte ein Mann auf Bitte seiner Nachbarn einen Baum auf deren Grundstück ausgeästet und war dabei so schwer gestürzt, dass er eine Querschnittslähmung erlitt. Die Unfallversicherung lehnte die Haftung für den Unfall ab, da Arbeiten im nachbarschaftlichen Verhältnis nicht von der Versicherung abgedeckt seien.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts habe der Verunglückte bis auf ein Seil kein eigenes Werkzeug benutzt, sondern das der Nachbarn. Auch wenn er kein Entgelt für seine Arbeit bekommen habe, sei das Ausästen doch eine Arbeit mit wirtschaftlichem Wert gewesen. Denn ohne seine Hilfe hätten die Nachbarn ein Gartenbauunternehmen beauftragen müssen. Insgesamt sei der Verunglückte überwiegend als Arbeitnehmer tätig geworden, sodass die Unfallversicherung zahlen müsse, urteilten die Richter.

Aktenzeichen: L 9 U 5/05

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