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Steuerbescheide zum Teil nur vorläufig erteilt

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Einkommensteuerbescheide sind in bestimmten Punkten teilweise nicht rechtskräftig, sondern „vorläufig“. Und zwar dann, wenn noch höchst-richterliche Verfahren anhängig sind, in denen bestimmte steuerliche Fragen beziehungsweise Sachverhalte geklärt werden müssen.

Zum Beispiel muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob Arbeitnehmer nicht doch mehr Versicherungsbeiträge Steuer sparend mit dem Finanzamt abrechnen dürfen als per Gesetz vorgesehen. Das heißt, die Einkommensteuerbescheide sind vorläufig. Trägt der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, muss der Steuerzahler bei anhängigen Verfahren selbst aktiv werden und Widerspruch einlegen.

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