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Räumpflicht im Winter wird auf Eigentümer und Mieter übertragen

Eine Pflicht, die vielleicht nicht jeder im Blick hat: Hauseigentümer müssen kontrollieren, ob ihre Mieter die ihnen übertragenen Schneeräumpflichten auch wirklich erfüllen.

Man kann die Mieter zum Winterdienst verpflichten, heißt es beim Eigentümerverband Haus & Grund. Das müsse dann aber im Mietvertrag festgeschrieben werden. Und der Vermieter habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die weiße Pracht tatsächlich weggeräumt und bei Glätte Sand oder Splitt gestreut wird. Denn wenn etwas passiere, stehe er weiterhin in der Verantwortung.

Zwar habe auf öffentlichen Gehwegen eigentlich die Stadt oder Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht. Sie überträgt diese jedoch meist den Anliegern, also den Eigentümern der Häuser und Grundstücke entlang des Bürgersteigs. Die Einzelheiten sind in der jeweiligen kommunalen Straßenreinigungssatzung geregelt.

Zwischen 7 und 20 Uhr Schnee räumen

Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Schneit es tagsüber weiter, muss man auch zwischendurch schippen oder schippen lassen. Geräumt werden muss ein Streifen, der so breit ist, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Rutscht ein Passant auf schneeglattem Gehsteig aus und bricht sich das Bein, dann hat er möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz.

Man muss ihm allerdings auch nicht jede Schneeflocke aus dem Weg räumen. Mehrfach entschieden Gerichte, dass man von Fußgängern bei Eis und Schnee etwas Vorsicht erwarten darf.

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