Wer eine private Krankenversicherung kündigen will, muss das Bestehen einer Anschlussversicherung nachweisen. Ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 258/11). Die Bundesrichter stellten mit ihrer Entscheidung auch klar, dass mit dem Nachreichen der Anschlussbescheinigung keine rückwirkende Wirksamkeit der Kündigung in Betracht gezogen werden kann.
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