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Paket annehmen – Aber wer gilt überhaupt noch als „Nachbar“?

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Wer tagsüber arbeiten muss, ist oft nicht zu Hause, wenn der Zusteller die Pakete bringt. Oft wird das Paket dann beim Nachbarn abgegeben. Aber wer gilt überhaupt noch als „Nachbar“?

Tatsächlich ist der Begriff „Nachbar“ nicht eindeutig definiert. In einem Mehrfamilienhaus gelten gemeinhin alle übrigen Hausbewohner als Nachbar. In ländlichen Gegenden geht die Nachbarschaft über das unmittelbar angrenzende Grundstück hinaus. In sehr großen Hochhäusern wiederum sind nur die Bewohner derselben Etage als Nachbar zu verstehen.

Aus diesen Gründen erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits 2007 eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstleisters für ungültig, wonach Pakete „ersatzweise bei Nachbarn“ zugestellt werden dürfen. „Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit“, heißt es in der Urteilsbegründung. Es sei nicht erkennbar, wer überhaupt unter den Begriff des Nachbarn falle (Az.: I-18 U 163/06).

Dieser Rechtsauffassung mochte sich das OLG Köln in einem anderen Verfahren nicht anschließen. Demnach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zu beanstanden, welche die Zustellung eines Pakets an „in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind“. Die Paketdienste gehen ganz überwiegend davon aus, dass dieser Richterspruch gilt und formulieren ihre AGB dementsprechend.

Weil die Abgabe von Postsendungen bei Ersatzempfängern nur dann erlaubt ist, wenn der Absender dem zustimmt, steht bei den großen Logistikunternehmen in den AGB in der Regel ein Passus, wonach Pakete auch an Nachbarn ausgeliefert werden dürfen.

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