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Garantie oder Gewährleistung? So kommen Sie zu Ihrem Recht

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(Foto: iww)

Ein neuer Fernseher oder eine neue Kaffeepadmaschine – kürzlich gekauft und schon kaputt. Wie funktioniert das mit der Garantie des Herstellers? Worauf haben Sie Anspruch?

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung. Kunden haben per Gesetz das Recht, vom Verkäufer mangelfreie Ware zu erhalten: Die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung beträgt bei Neuware zwei Jahre und kann vom Verkäufer nicht beschränkt werden.

Bei einem Mangel besteht ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Umtausch beziehungsweise auf Reparatur auf seine Kosten. Der Anspruch besteht allein gegen den Verkäufer, unabhängig davon, von welchem Hersteller er diesen bezogen hat.

Garantie oder Gewährleistung?

Auf die Garantie dagegen hat der Käufer grundsätzlich keinen Anspruch. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Garantie auf die verkaufte Ware zu geben. Gibt er freiwillig eine Garantie, haben Sie jedoch einen Anspruch auf Reparatur des Gegenstandes unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Meist wird bei der Garantie jedoch die Übernahme von Reparaturen von Mängeln ausgeschlossen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen oder für die der Käufer selbst verantwortlich ist. Viele Hersteller geben inzwischen eine Herstellergarantie. Der Garantieanspruch richtet sich in diesem Fall allein gegen den Hersteller. Daneben besteht weiterhin der Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer.

Innerhalb der Garantie-Zeit haben Sie einen Anspruch auf Reparatur, egal wie oft er kaputt ist. Eine Reparatur hat keine Auswirkungen auf die Garantie. Somit kommt es aber auch nicht zu einer Verlängerung der Garantie-Zeit; sie beginnt nach der Reparatur auch nicht von vorn.

Beachten Sie, dass dies nicht in gleichem Maße für die gesetzliche Gewährleistung gilt, die unabhängig von der Garantie immer gegen den Verkäufer besteht. Weist Ihre Sache nach zweimaliger erfolgloser Reparatur noch immer denselben Mangel auf, gibt Ihnen das Gewährleistungsrecht das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss dem Verkäufer, nicht dem Hersteller, erklärt werden, da gegenüber diesem auch die Gewährleistungsrechte geltend zu machen sind. Umstritten ist, ob die Gewährleistungszeit sich infolge einer Reparatur verlängert oder sogar erneut zwei volle Jahre beträgt. Dies wurde noch nicht abschließend von der deutschen Rechtsprechung geklärt.

 

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