Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.
Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten liegt jedoch im Ermessen der Bank. Laut Bankenverband gibt das Geldinstitut in der Regel ihre Zustimmung, wenn der in Frage kommende Übernehmer zum einen ausreichende Bonität aufweist und zum anderen ein Angehöriger gemäß Paragraf 15 Abgabenordnung ist.
Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie. Allerdings ist der Paragraf 15 für kein Kreditinstitut verbindlich.