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Was tun, wenn der Vermieter die Heizung nicht aufdreht?

Vermieter, die die Heizungsanlage in ihren Gebäuden noch nicht auf Vordermann gebracht haben, sollten sich warm anziehen: Ab 1. Oktober gilt die gesetzlich vorgeschriebene Heizperiode und für Vermieter besteht Heizpflicht.

Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass die vertraglich festgelegte Mindesttemperatur in der Wohnung auch wirklich erreicht werden kann. Bis zum 1. Oktober muss die Heizung in jedem Mietshaus startklar sein. Sieht der Mietvertrag keine andere Regelung vor, gilt hierzulande die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April.

Wie hoch muss die Mindesttemperatur sein?

Wie hoch die Mindesttemperatur in Wohnräumen zu sein hat, darüber streiten die Juristen. So legte das Landgericht Heidelberg in einem Fall fest, dass die im Mietvertrag festgelegten 18 Grad Celsius zu niedrig seien. Gleich mehrere Gerichte legten sich auf eine Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius als Mindesttemperatur fest. Für diese Temperatur muss der Vermieter aber nicht rund um die Uhr gerade stehen: Die Heizpflicht ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg bereits dann erfüllt, wenn die Mindesttemperatur in der Zeit von 7 bis 23 oder 24 Uhr erreicht werden kann.

Ausschalten darf der Vermieter die Heizung nachts jedoch nicht. Zumindest eine gewisse Grundwärme muss erhalten bleiben, so urteilte zum Beispiel das Berliner Landgericht.

Extra-Tipp: Nach dem Lüften, nach einer Nacht mit heruntergefahrener Heizung oder Abwesenheit braucht man den Thermostat übrigens nicht ganz aufdrehen. Denn dadurch wird der Raum nicht schneller warm. Mit dem Thermostat regelt man nur, welche Endtemperatur der Raum erreichen soll.

Das heißt: Wer den Thermostat auf 5 stellt, wartet nicht nur genau so lange, bis der Raum warm ist, wie mit der Stufe 3. Er heizt unter Umständen länger, wenn nicht rechtzeitig zurückgedreht wird. Die Folge: Die Heizkosten steigen.

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