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Muss ich die Tür öffnen, wenn es klingelt?

Plötzlich klingelt es an der Haustür – doch man erwartet weder Besuch noch eine Lieferung. Viele Menschen zögern in solchen Momenten vor allem Männer. Doch was ist rechtlich erlaubt? Muss man öffnen? Und wie verhält es sich, wenn Polizisten oder der Vermieter vor der Tür stehen?

Zunächst gilt: Niemand ist verpflichtet, seine Wohnungstür zu öffnen. Denn das Hausrecht liegt grundsätzlich bei der Person, die die Wohnung bewohnt – ob Eigentümer oder Mieter. Dieses Recht schützt vor ungewolltem Zutritt und sichert die Privatsphäre.

Auch der Vermieter braucht einen Termin

Mieter müssen ihrem Vermieter die Tür nicht öffnen – es sei denn, es liegt ein vorher angekündigter und begründeter Besichtigungstermin vor. Selbst dann darf der Zutritt nicht ohne Zustimmung erfolgen. Eine spontane Kontrolle ist unzulässig. Anders ist die Lage nur im Notfall, etwa bei einem Wasserrohrbruch – dann darf der Vermieter die Wohnung betreten oder betreten lassen, um größeren Schaden abzuwenden.

Polizei an der Tür: Was ist erlaubt?

Komplexer wird es, wenn Polizeibeamte klingeln. Grundsätzlich gilt auch hier: Ohne richterlichen Beschluss oder akute Gefahr dürfen die Beamten eine Wohnung nicht betreten. Ein Durchsuchungsbefehl oder Haftbefehl muss vorgezeigt werden – andernfalls kann der Zutritt verweigert werden.

Eine Ausnahme gilt bei „Gefahr im Verzug“. In solchen Fällen dürfen Beamte auch ohne Beschluss die Tür öffnen – notfalls gewaltsam. Das kann etwa bei Verdacht auf eine Straftat, bei akuter Gefahr für Leib und Leben oder bei dem Verdacht auf Beweismittelvernichtung der Fall sein. Auch bei starkem Gasgeruch oder Rauchentwicklung ist die Polizei zum Handeln berechtigt.

Wird ohne Gefahr oder richterliche Anordnung der Zutritt gewährt, dürfen die Beamten nicht eigenmächtig die Wohnung durchsuchen. Sie dürfen sich nur umsehen, nicht aber Schränke öffnen oder Unterlagen sichten. Das gilt auch bei einem freiwillig gewährten Zutritt.

Mehr lesen: Muss die Haustür nachts abgeschlossen werden? Der ewige Streit im Mietshaus

Gerichtsvollzieher: Nicht beim ersten Mal

Anders sieht es bei Gerichtsvollziehern aus. Beim ersten Besuch dürfen sie die Wohnung nicht ohne Zustimmung betreten. Weigert sich der Schuldner jedoch dauerhaft, kann das Gericht eine sogenannte „Wohnungsöffnung“ anordnen – gegebenenfalls unter polizeilichem Beistand. Auch eine Erzwingungshaft ist bei hartnäckiger Weigerung denkbar. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass dies auch negative Folgen für laufende Entschuldungsverfahren haben kann.

Warum viele Menschen nicht öffnen

Laut einer Civey-Umfrage öffnen 53 Prozent der Deutschen die Tür nur nach einem Blick durch den Türspion oder das Fenster. 25 Prozent öffnen sofort, ohne zu prüfen, wer draußen steht. Rund sieben Prozent bleiben grundsätzlich hinter verschlossener Tür, wenn sie niemanden erwarten. Besonders zurückhaltend zeigen sich Frauen: 45 Prozent befürchten, dass sich Kriminelle Zutritt verschaffen könnten. Auch die Angst vor unerwarteten Gesprächen oder unangenehmen Nachrichten hält viele Menschen davon ab, zu öffnen.

Interessant: Paketzusteller genießen in der Umfrage deutlich mehr Vertrauen. Drei Viertel der Befragten öffnen für sie – selbst wenn sie kein eigenes Paket erwarten. Nur 16 Prozent geben an, grundsätzlich keine Sendungen für Nachbarn anzunehmen.

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