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Mängel beim Gebrauchten – So kriegen Sie Recht

(Foto: TÜV Rheinland AG)
(Foto: TÜV Rheinland AG)

Wer Monate nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens feststellt, dass das Auto nicht in Ordnung ist und wegen der Mängel vom Vertrag zurücktritt, muss dem Autohändler Nutzungsersatz leisten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Kundin wollte das gebrauchte Auto zurückgeben, nachdem sie 36.000 Kilometer damit gefahren war. Über die Sachmängel herrschten zwischen der Klägerin und dem Händler Einigkeit. Der Händler verlangte jedoch, dass die Kundin ihn für die vielen gefahrenen Kilometer entschädigte. Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit europäischem Recht (Urteil vom 16. September 2009, Aktenzeichen VIII ZR 243/08).

Die Mängel, wegen denen die Käufer eines Wagens vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen, sind vielfältig: verschleierte Unfallschäden, Feuchtigkeit im Innenraum, Elektronikprobleme. Kein Sachmangel, so der Bundesgerichtshof, sei dagegen die fehlende Originallackierung. Bei Gebrauchtfahrzeugen gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befänden, so die Richter.

In einem vom BGH entschiedenen Fall konnte der Autohändler nicht nachweisen, dass ein technisches Problem, das nach einiger Zeit zu einem Getriebeschaden führte, erst nach dem Kauf entstanden war. Der Käufer forderte daher die bereits gezahlten Reparaturkosten zurück. Zu Recht. Der Schaden sei schließlich noch innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums aufgetreten, entschied der BGH.

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