Skip to content

Wohnungsmängel machen Mietminderung möglich

Spätestens wenn es draußen kalt wird, entdeckt mancher Mieter, dass die Fenster seiner Wohnung nicht richtig schließen. Die kalte Zugluft ist nicht nur unbehaglich, sondern treibt auch die Heizkosten in die Höhe. Niemand muss das tatenlos hinnehmen. Das Ärgernis ist eindeutig ein Wohnungsmangel, der zur Mietminderung berechtigt.

Weigert sich der Vermieter, tätig zu werden, oder rührt er sich überhaupt nicht, hat der Mieter zwei Möglichkeiten: Er kann auf Mängelbeseitigung klagen oder eine Mietminderung vornehmen. Der Mieter darf seine monatliche Überweisung selbstständig reduzieren. Eine vorherige Genehmigung des Vermieters braucht er nicht. Einzige Voraussetzung ist, dass er ihn vorher schriftlich über den Mangel informiert und Abhilfe verlangt hat. Das ist sein gutes Recht, denn der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet (Paragraf 535 BGB), seinem Mieter eine ordnungsgemäß nutzbare und fehlerfreie Wohnung zu überlassen und diesen Zustand über die Mietzeit aufrecht zu erhalten.‹‹

Aufmerksam prüfen

Wichtig: Schon bei der ersten Besichtigung muss man seine künftige Wohnung aufmerksam prüfen. Jeder entdeckte Mangel sollte gegenüber dem Vermieter angesprochen werden. Denn nimmt man ihn anstandslos hin, gilt er als akzeptiert und darf später nicht mehr ins Feld geführt werden, um eine Mietminderung durchzusetzen. Neben defekten Fenstern gehören feuchte, fleckige Wände, defekte Heizungen oder mangelhafte Warmwasserversorgung zu den häufigsten Anlässen für eine Mietminderung. Weniger bekannt ist, dass auch Störungen von außen als Wohnungsmängel gelten können. Etwa laute nächtliche Musik aus einer Diskothek, Lärm von einer Baustelle oder einem Sportplatz. Das häufig von Vermietern bemühte Argument, sie könnten dafür nichts, muss man nicht gelten lassen. Entscheidend ist, dass man als Mieter daran unschuldig ist. Gleiches gilt für Bau- oder Sanierungsmaßnahmen im Haus, egal, ob vorher angekündigt oder nicht. In jedem Fall verursachen sie Dreck und Lärm und beeinträchtigen den Wohnwert. Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, ist nicht exakt festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je gravierender der Mangel, desto beträchtlicher die Kürzung. Handelt es sich lediglich um kleine Schäden an der Tapete oder eine defekte Glühlampe über der Hauseingangstür, hat der Mieter keine Chance. Lässt sich dagegen beispielsweise eines von drei Zimmern nicht mehr beheizen, darf ein Drittel der Miete einbehalten werden. Bei der Berechnung der Mietminderung wird in der Regel die Grundmiete zu Grunde gelegt. Viele Gerichte berücksichtigen aber auch die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Ein Dauerzustand ist die Mietminderung nicht. Sie gilt nur solange, bis der Anlass dafür behoben ist.

Tags:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.