Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist für die Berechnung des Elterngeldes der Gewinn nach Abzug der Steuern maßgeblich.
Grundlage ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum und der dazu ergangene Steuerbescheid. Wenn eine Frau beispielsweise im Dezember 2012 ein Kind bekommt, bezieht sich ihr aktueller Steuerbescheid auf 2011. Für die Elterngeldberechnung bleibt dann in der Regel unberücksichtigt, wie ihre wirtschaftliche Situation 2012 war. Liegt der entsprechende Steuerbescheid noch nicht vor, wird das Elterngeld zum Beispiel aufgrund vorangegangener Bescheide oder glaubhaft gemachter Angaben bezüglich des zu erwartenden Gewinns vorläufig berechnet und der eigentlich erforderliche Steuerbescheid nachgereicht. Dies bestimmt die zuständige Behörde.
Dabei kann es aber auch zu der Situation kommen, dass zu viel gezahltes Elterngeld zurückgezahlt werden muss. Auch bei Selbstständigen gilt: Jeder Gewinn während des Bezugs von Elterngeld wird auf dieses angerechnet.