Oft stehen Versicherte vor dem finanziellen Ruin, wenn die Versicherung im Ernstfall nicht zahlt. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kann das genauso existenzielle Folgen haben wie bei Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Die Waffe der Versicherer lautet Anfechtung oder Rücktritt.
Sie können sich vom Vertrag lösen, wenn der Antragsteller wichtige Punkte verschwiegen oder im Antrag schlicht gelogen hat. Aber auch Nachlässigkeiten werden knallhart bestraft: Wer sich beim Antrag an Vorerkrankungen nicht mehr erinnert oder das Ausmaß einer Erkrankung falsch einschätzt, steht am Ende auch ohne Versicherungsschutz da.
Das Oberlandesgericht Celle urteilte: Grundsätzlich muss bei Antragstellung dem Versicherer jede Gesundheitsbeeinträchtigung mitgeteilt werden, wenn dieser allgemein nach dem Vorhandensein von Beschwerden oder Krankheiten fragt. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass Krankheiten oder Beschwerden, die der Verbraucher selbst etwa für unerheblich hält, versicherungsmathematisch eine wichtige Bedeutung haben könnten. Deshalb müssten Fragen beantwortet werden, ohne dass eine eigene Wertung einfließt (Aktenzeichen: 8 U 196/06).
Das Landgericht Köln gab einer Versicherung recht, die von einem Vertrag zurückgetreten war, weil sich ein Mann darauf berufen hatte, dass die entscheidende Krankheit außerhalb des im Antragsformulars erfragten Fünf-Jahres-Zeitraums gelegen habe. Diese Behauptung allein reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Sie müsse mit „genauen Angaben“ überprüfbar gemacht werden (Aktenzeichen: 26 O 511/05).
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf heißt es: Der Versicherte täuscht die Versicherung arglistig, wenn er seine gesundheitlichen Einschränkungen maßlos bagatellisiert (Aktenzeichen I-4 U 81/06).
Bei Sachversicherungen werden oft Vorschäden zur Falle: Denn wer beispielsweise einen Einbruch aus dem vorletzten Jahr nicht angibt, muss damit rechnen, dass der Hausratversicherer die Leistung verweigert, wenn der Schwindel auffliegt. Deshalb sollten Verbraucher schon bei Abschluss wichtiger Verträge den Rat eines Experten einholen. Versicherungsberater helfen dabei, im Antragsformular die Klippen zu umschiffen, die später der Auszahlung der vereinbarten Leistung im Wege stehen könnten.
Wenn Versicherer Leistungen ablehnen, sollten Verbraucher umgehend reagieren und einen Anwalt konsultieren. Innerhalb von sechs Monaten muss Klage gegen den ablehnenden Bescheid eingereicht werden, um vor Gericht die Ansprüche durchzusetzen. Ist die Frist abgelaufen, kann der Versicherte keinen Cent mehr eintreiben.
Versicherte verlieren ihren Versicherungsschutz, wenn sie versuchen, die Assekuranz über den Umfang eines Schadens zu täuschen. Dabei reicht es nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg (Aktenzeichen:10 O 306/06) aus, wenn erst nach Abgleich verschiedener Unterlagen klar wird, dass die eingereichten Belege falsch sind.
Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherer selbst Rechtsrat erteilen und den Kunden beispielsweise darauf hinweisen, dass eine Klage nicht erforderlich sei, wenn Leistungen nur vorläufig abgelehnt würden. Fakt ist: Der Versicherer hat kein Interesse daran, seine Versicherten tatsächlich zu beraten – er schützt vor allem seine eigenen Interessen. Wenn die Versicherung die Zahlung der Versicherungsleistung endgültig abgelehnt hat, bleibt dem Versicherten nur der Gang zum Gericht.
Am einfachsten vermeiden Verbraucher Streit um die Leistungspflicht jedoch durch einfache Ehrlichkeit. Sie sollten alle abgefragten Vorerkrankungen oder Vorschäden bei Sachversicherungen angeben und lieber einen Risikoaufschlag in Kauf nehmen, als später im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dazustehen.