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Verdacht auf Behandlungsfehler – Die ersten Schritte

Beim Verdacht auf einen Arztfehler können sich gesetzlich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden.

Diese ist verpflichtet, vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein kostenloses Gutachten erstellen zu lassen. Damit der MDK das Gutachten erstellen kann, muss der Patient seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Nur so kann die Kasse die nötigen Dokumente und Informationen anfordern.

Daneben braucht der MDK sämtliche Behandlungsunterlagen, also etwa Arztbriefe, Röntgenaufnahmen oder Laborberichte. Außerdem sollte der betroffene Versicherte ein Gedächtnis-Protokoll anfertigen, in dem er festhält, was wann wo im Laufe der Behandlung passiert ist.

Das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz soll im Verdacht auf Ärztepfusch für mehr Transparenz sorgen. Wenn ein Patient konkret nach einem Behandlungsfehler fragt, ist der behandelnde Arzt zur wahrheitsmäßigen Auskunft verpflichtet. Wichtige Ansprechpartner sind die Krankenkassen. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen müssen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungs- oder Beratungsfehler des Arztes unterstützen.

Hilfe erhält man auch bei Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen oder Patientenberatungsstellen. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland hat unter der Rufnummer 0800-0117722 ein kostenloses Beratungstelefon eingerichtet.

Das Patientenrechtegesetz ermöglicht Betroffenen, Schadensersatzansprüche mithilfe ihrer Krankenkasse leichter durchzusetzen.

Was gilt eigentlich als Behandlungsfehler?

Wenn eine Behandlung nicht angemessen, sorgfältig oder rechtzeitig durchgeführt wird, verstößt ein Mediziner gegen seine Verpflichtungen. Als Fehler gilt, wenn eine Behandlung nicht den medizinischen Standards entspricht, eine gebotene Behandlung unterlassen oder eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird.

Nur bei groben Behandlungsfehlern ist der Arzt in der Pflicht nachzuweisen, dass der Fehler nicht Ursache des entstandenen Schadens gewesen ist. Als „grob“ werden Fehler eingestuft, „die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich sind“. Als besonders eindeutiges Beispiel dafür gilt die Entnahme eines gesunden Organs.

Jeder Versicherte hat Anspruch auf ein kostenloses Gutachten. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten. Er muss dem Mediziner Fehlverhalten nachweisen.

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