Wenn der Chef die Belegschaft zur Weihnachtsfeier ruft, interessiert sich auch das Finanzamt für die Veranstaltung und fordert möglicherweise Lohnsteuer von den teilnehmenden Mitarbeitern.
Steuerfrei bleibt das besinnliche Beisammensein hingegen, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt und die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht. Nicht erlaubt sind Einladungen nach bestimmten Leistungskriterien oder nur für einzelne Gehaltsgruppen. Darauf weist die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hin. Zu großzügig darf der Chef keinesfalls sein. Denn die Betriebsfeier darf pro Teilnehmer brutto höchstens 110 Euro kosten, um noch in die Steuerfreiheit zu rutschen. In den maßgeblichen Betrag fließen die Kosten für die Mahlzeit, Raummiete, Fahrten, Darbietungen sowie Geschenke an die Mitarbeiter ein. Fällt die Weihnachtsfeier üppiger aus oder ist sie schon die dritte im Jahr, liegt insgesamt ein geldwerter
Vorteil vor, der bei den Besuchern zur Lohnversteuerung führt. Die Steuer auf Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darf der Arbeitgeber jedoch pauschal aus eigener Tasche übernehmen, sodass die Mitarbeiter das Beisammensein ohne Belastung genießen dürfen.
Oft kommt es vor, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeiter aus eigener Tasche zur Weihnachtsfeier einladen, als Dank für geleistete Dienste und zur Motivation für die künftige Arbeit. Hier ist das Finanzamt besonders kritisch und untersagt meist den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis auf die private Lebensführung.