Ein Jobwechsel oder eine neue Partnerschaft zwingt Mieter häufig zur Kündigung ihrer Wohnung. Haben sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen, müssen sie sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten. Diese beträgt für Mieter drei Monate.
Darauf verweist der Deutsche Mieterbund. Normalerweise ist diese Frist angemessen, um einen Umzug und die Renovierung der Räume zu bewerkstelligen. Wer seinen Vertrag jedoch früher beenden möchte, sollte prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht für ihn zutrifft.
Unbefristeter Mietvertrag
So ist der Mieter berechtigt, bei einer Mieterhöhung früher aus dem Vertrag auszusteigen. Wenn der Vermieter von ihm die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt, kann er bis zum Ende seiner Überlegungsfrist kündigen, und zwar zum Ende des übernächsten Monats.
Verlangt der Vermieter einer Sozialwohnung eine Mieterhöhung, kann der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats, in dem die erhöhte Miete gezahlt werden soll, kündigen – und zwar zum nächsten Monatsende.
Auch eine Modernisierung kann ein vorzeitiger Kündigungsgrund sein. Der Vermieter muss Modernisierungsmaßnahmen mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen. Nach Erhalt des Schreibens kann der Mieter bis zum Ablauf des darauf folgenden Monats zum Ende des nächsten Monats kündigen.
Nach einer Modernisierung gilt ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, so der Deutsche Mieterbund. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und fordert jetzt die elfprozentige Modernisierungsmieterhöhung, so hat der Mieter das Recht, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens zu kündigen, und zwar zum Ende des übernächsten Monats.
All das gilt für unbefristete Mietverträge, die in den meisten Fällen abgeschlossen werden. Doch es gibt noch andere Formen von Mietverträgen, die wesentlich längere Kündigungsfristen haben. Aus denen können Mieter nur sehr schwer oder gar nicht vorzeitig aussteigen.
Zeitmietvertrag
Das trifft zum Beispiel auf den Zeitmietvertrag zu. Das ist ein schriftlicher Mietvertrag in dem das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen.
Einzige Ausnahme ist die fristlose Kündigung, für die jedoch zwingende Gründe vorhanden sein müssen.
Verbreitet sind auch so genannte Staffelmietverträge. Darin werden nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt. Staffelmietverträge werden normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen. Danach kann er das immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist tun.
Es gibt Fälle, in denen im Mietvertrag ein Kündigungsverzicht von Seiten des Mieters und des Vermieters vereinbart wird. Dann kommt der Mieter nicht vorzeitig aus dem Vertrag heraus. Das ist trotz der Kritik des Deutschen Mieterbundes rechtens. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen. Mieter und Vermieter können einen Mietaufhebungsvertrag abschließen.
Nach Kündigung des Mietvertrags die Zahlung einstellen?
Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis. Allerdings befreit ein solcher Schritt Mieterinnen und Mieter nicht von der Pflicht, die Miete zu zahlen. Gezahlt werden muss grundsätzlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Nicht möglich ist es, die Zahlungen nach der Kündigung einfach sofort einzustellen und die Miete für die verbleibende Zeit stattdessen von der Kaution abziehen zu lassen. Der Grund: Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Mit dem Geld können also eventuelle Schäden beglichen werden, die Mieter nicht selbst beseitigt haben.
Überweisen Mieter die Miete nach der Kündigung nicht mehr, geraten sie also in Zahlungsverzug.
Dem Vermieter steht nicht nur die Kaltmiete zu, sondern auch die vollständigen vereinbarten Nebenkosten. Auch sie müssen bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses gezahlt werden. Eventuelle Überschüsse werden ermittelt und dem Mieter erstattet.