Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kommt es zu einer Unterhaltsklage.
Eltern sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für die Sicherung des Lebensbedarfs ihres Kindes verantwortlich. Die Unterhaltspflicht kann auch über dieses Alter hinausgehen.
Trennen sich die Eltern, ist der Elternteil für den Naturalienunterhalt, also der Fürsorge- und Erziehungsleistung, verantwortlich, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil ist zur Zahlung eines Barunterhalts verpflichtet. Dabei müssen beide Parteien zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sein. Verweigert der Ex-Partner die Zahlung, kann man mithilfe einer Unterhaltsklage doch noch an das Geld kommen.
Zahlungsaufforderung
Wird kein Unterhalt gezahlt, kann Strafanzeige gestellt werden. Bei einer Verurteilung ist eine Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erwarten. Ist der Unterhaltsanspruch noch nicht geklärt, wird dieser in der Regel in einem Außerstreitverfahren ermittelt. Der Antrag darf in diesem Falle nur von dem erziehungsberechtigten Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Dauer
Unterhaltsverfahren können langwierig sein. Besonders, wenn der Antragsgegner sein Einkommen verschleiert oder nicht offen legen will. Drei bis zwölf Monate sind dabei einzuplanen. In dieser Zeit kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zur Überbrückung geltend gemacht werden.
Kosten
Um durch einen kompetenten Anwalt in einem Unterhaltsverfahren vertreten zu werden, wenden Sie sich an die Anwaltskammer, das Amtsgericht oder das Jugendamt. Die Kosten eines ersten Beratungsgesprächs sind abhängig vom Streitwert, also dem geforderten Betrag. Verfügen Sie nur über ein niedriges Einkommen, erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein, der den Eigenanteil der Beratungskosten erheblich senkt. Die Prozesskosten müssen von den Unterlegenen des Verfahrens übernommen werden. Darunter fallen die eigenen sowie die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Auch hier wird eine Prozesskostenhilfe bei einem niedrigen Verdienst gewährleistet.
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren gilt nur für den Unterhalt minderjähriger Personen und ist ein reines Formularverfahren. Für dieses Verfahren wird vorausgesetzt, dass der Unterhaltsanspruch gegen das nicht betreuende Elternteil gerichtet wird und den Tabellenbetrag nur bis zu 150 Prozent übersteigt. Zudem gilt dieses Verfahren nur bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbetrags.
Unterhaltsklage: Das Gerichtsverfahren
Kann der Antragsgegner keine zulässigen Einwände einbringen, stellt der Rechtspfleger einen Festsetzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung fest. Dieser Betrag kann auch zwangsvollstreckt werden. Bringt der Antragsgegner berechtigte Einwände vor, wird nach einer gerichtlichen Prüfung der Betrag des Kindesunterhalts errechnet. Ist eine der beiden Parteien mit der Festsetzung nicht einverstanden, muss ein erneuter Antrag auf ein „streitiges Verfahren“ gestellt werden. Bei diesem Vorgang ergeht die Entscheidung durch ein Urteil.