In den Wintermonaten lockt es viele in die Berge. Für manche endet der Traum vom Ski- oder Snowboardfahren allerdings jäh mit einem gebrochenen Bein oder anderen Verletzungen. Statt von weißem Pulverschnee ist man dann erst einmal von weißen Ärztekitteln umgeben.
Die steigende Zahl schwerwiegender Ski- und Snowboard-Unfälle lässt immer wieder den Ruf nach einer klaren rechtlichen Regulierung des Pistenbetriebs laut werden. „Dabei stellen die sogenannten FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes bereits einen verbindlichen Rechtsrahmen für das Verhalten am Berg dar“, erläutert Anne Kronzucker, DAS-Rechtsexpertin. Sie betont: „Sie haben allerdings keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter, das heißt, ein Verstoß kann nicht direkt mit einem Bußgeld bestraft werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um Schadenersatz und Schmerzensgeld dienen sie aber als Grundlage zur Beurteilung der Schuldfrage.“
Die FIS-Regeln legen genau fest, wie sich ein Skifahrer oder Snowboarder auf der Piste zu verhalten hat. Man findet sie oft auf Schildern an Skiliften oder an der Skipiste. Dazu Anne Kronzucker: „Danach muss zum Beispiel jeder Pistenteilnehmer jederzeit in der Lage sein, beim Auftreten von Hindernissen rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen. Der von hinten kommende Wintersportler muss seine Fahrspur immer so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.“Geschieht auf der Piste oder fernab davon ein Unfall, kommt meist die Bergrettung zum Einsatz. Sie sorgt mit Motorschlitten, Akias und Hubschraubern für die Bergung der verunglückten Wintersportler und die Beförderung ins Krankenhaus.
„Auch wenn die Helfer oft ehrenamtlich tätig sind, heißt das nicht, dass die Einsätze nichts kosten. Für ihre Leistungen erheben sie Benutzungsentgelte. Rechtsgrundlage dafür sind die Rettungsdienstgesetze der Bundesländer“, so die Rechtsexpertin.
Die Gesamtkosten eines Einsatzes werden für den Betroffenen jedoch begrenzt. Anne Kronzucker erklärt: „Hierdurch soll verhindert werden, dass durch Abrechnung der tatsächlichen Einsatzstunden für den Betroffenen oder die Angehörigen persönliche Härtefälle entstehen. Dies betrifft vor allem die Vermisstensuche oder Lawinen-Einsätze.“