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Privat im Internet surfen – Wie Ihnen der Chef trotzdem nicht kündigen darf

Heimliches Wandeln auf Online-Erotikpfaden, Tauschbörsenaktivitäten und andere private Ausflüge ins Internet führen nur in bestimmten Fällen zu einer legalen fristlosen Kündigung.

Wer allerdings seine weiblichen Kolleginnen mit Nacktfotos oder anzüglichen E-Mails belästige, müsse mit sofortigem Jobverlust rechnen. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen fristlos kündigen, wenn diese ihren Arbeitsplatz für private Internet-Sitzungen und E-Mails nutzen. Es müsse eine grobe Pflichtverletzung vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich mache. Selbst wer ein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber missachtet, müsse vor einer Kündigung zunächst abgemahnt werden.

Verschiedene fristlose Kündigungen hatten vor Arbeitsgerichten keinen Bestand, weil ihnen keine Abmahnung vorausgegangen war und kein Wiederholungsfall vorlag. Wer jedoch Nacktfotos oder auch derbe Sprüche mit vorgeblich scherzhafter Absicht an Kolleginnen schickt, könne vom Chef eine sofortige Kündigung kassieren. Denn sexuelle Belästigung werde als besonders grober Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet.

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