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Nachzahlung für Selbstständige wird nur in Grenzen fällig

Selbstständige sind billiger als Arbeitnehmer. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, Tariflöhne oder bezahlten Urlaub. Entsprechend groß ist die Versuchung für viele Arbeitgeber, Aufträge an formal selbstständige Ein-Personen-Unternehmen zu vergeben, die jedoch wie jeder andere Arbeitnehmer im Betrieb ein bestimmtes Pensum erledigen müssen, an Schichtpläne gebunden sind und Weisungen von Vorgesetzten zu folgen haben.

Allerdings steckt hinter der Beschäftigung von Scheinselbstständigen nicht immer Absicht. Gerade bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern ist es nicht leicht, zwischen selbstständiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu unterscheiden. Für diese Zweifelsfälle gibt es das so genannte Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung.

Der Antrag für das Verfahren kann sowohl vom Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer eingereicht werden. Stellt die Rentenversicherung fest, dass der scheinbar Selbstständige versicherungspflichtig ist, werden Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig.

Als Stichtag für die Beitragszahlung gilt der Tag, an dem das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt wird. Beiträge müssen nur dann rückwirkend gezahlt werden, wenn zwischen Beschäftigungsbeginn und der Anfrage bei der Rentenversicherung mehr als ein Monat vergangen ist, der Arbeitnehmer mit dem späteren Versicherungsbeginn einverstanden ist und für die Zwischenzeit eine angemessene private Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossen wurde.

Spannend wird es dann, wenn das Statusfeststellungsverfahren erst nach längerer Zeit beantragt wird. Zwar gilt auch in diesem Fall, dass Beiträge nicht nachgezahlt werden müssen, sofern privat vorgesorgt wurde. Der Arbeitnehmer kann jedoch von sich aus eine Nachversicherung verlangen.

Das ist unter Umständen attraktiv. Zwar muss sich der vermeintlich Selbstständige mit dem Arbeitnehmerbeitrag an der Nachversicherung beteiligen, jedoch nur rückwirkend für drei Monate. Der Arbeitgeber hingegen muss ab dem ersten Beschäftigungstag rückwirkend für bis zu vier Jahre zahlen, und zwar auch den Arbeitnehmeranteil. Dafür bekommt der Arbeitnehmer nicht nur eine Absicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sondern hat zudem auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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