Skip to content

Mietrecht – Eigentümer ist für Gartenpflege zuständig

Eine Wohnung oder ein Haus mit Garten erhöht die Lebensqualität. Auch Mieter können in diesen Genuss kommen. Gehört zur Wohnung ein Garten, dürfen sie ihn nutzen.

Dazu reicht es aus, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 316 S 77/99). Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, so das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 19 U 132/93).

Im Prinzip können Mieter in ihrem Garten schalten und walten, wie sie wollen, betont der Deutsche Mieterbund. Sie dürfen Obst und Gemüse anbauen und ernten. Sie haben das Recht, ein Planschbecken oder eine Hundehütte aufzustellen, einen Komposthaufen und Gemüsebeete anzulegen oder auch einen kleinen Teich. Dies geht aus entsprechenden Urteilen des Landgerichts Lüneburg (Aktenzeichen: 14 S 61/92) beziehungsweise des Landgerichts Regensburg (Aktenzeichen: S 320/83) hervor.

Auch bei der Auswahl der Blumen und Pflanzen sind ihnen durch den Vermieter keine Grenzen gesetzt. So darf er dem Mieter nicht vorschreiben, wie er seine Pflanzen zu pflegen, an welchen Stellen er Unkraut zu jäten und wie oft er den Rasen zu mähen hat. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, muss sich der Vermieter heraushalten.

Trotzdem ist laut Mietrecht grundsätzlich der Vermieter für die Pflege des Gartens und der Außenanlagen zuständig. Das übernehmen in der Regel Hausmeister oder beauftragte Firmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.