Skip to content

Meldepflicht für Arbeitslose

Wer sich zu spät bei der Arbeitsagentur meldet, muss mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Während dieser Grundsatz den meisten bekannt sein dürfte, gilt dies offenbar nicht für die Details der Meldevorschriften. Vor allem befristet Beschäftigte melden sich daher häufig zu spät.

Arbeitnehmer müssen sich im Falle einer Kündigung „unverzüglich“, das heißt spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Kündigung, bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Anders kann der Fall liegen, wenn sich der Arbeitnehmer aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus arbeitssuchend meldet. Die Arbeitsagenturen bestehen auf einer Meldefrist von mindestens drei Monaten vor Vertragsende. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit, muss sich der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss arbeitssuchend melden. Nach Ansicht der Richter am Sozialgericht Dortmund ist die Fristenregelung für befristete Arbeitsverhältnisse jedoch gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Zumindest liege dann kein Verstoß gegen die frühzeitige Meldepflicht vor, wenn dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung über die Befristung hinaus in Aussicht gestellt worden sei, das Arbeitsverhältnis aber wider Erwarten doch vom Arbeitgeber beendet wurde.

Nicht-Arbeitnehmer, die Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben, müssen sich unverzüglich arbeitslos melden, sobald ihr derzeitiges Versicherungsverhältnis endet. Dies gilt beispielsweise für Wehr- und Ersatzdienstleistende und Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen. Auch für Bezieher von Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld oder von Erwerbsminderungsrenten trifft dies zu. Ebenso müssen Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehende von Kindern bis zum dritten Lebensjahr die neue Vorschrift beachten, wenn sie unmittelbar vor der Erziehungszeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren oder Lohnersatzleistungen bezogen haben. Bei längerer Dauer solcher Versicherungszeiten reicht es nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit aus, wenn der Versicherte sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende meldet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.