
Foto: iww
Sind Sie auch ein „Passiv-Zahler“ im Fitness-Studio?
Gut acht Millionen Menschen sind nach Angaben des Verbandes deutscher Fitness- und Gesundheitsanlagen (DSSV) Mitglied eines Fitnessstudios oder -clubs. Doch nur rund die Hälfte der Studiomitglieder trainiert auch wirklich regelmäßig, ergab eine Allensbach-Umfrage.
Die andere Hälfte der Mitglieder ist demnach passiv, zahlt brav den monatlichen Beitrag, lässt sich aber nur selten bis gar nicht im Fitnessstudio blicken. Nicht selten, weil sie vielleicht im Überschwang der guten Vorsätze zu Jahresbeginn einen langfristigen Vertrag geschlossen, aber schon bald die Lust am Trainieren verloren haben.
Den Vertrag mit einem Fitnessstudio vorzeitig kündigen – das ist rechtlich nicht einfach. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Es gilt die Kündigungsfrist, die im jeweiligen Vertrag festgeschrieben ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mit der Laufzeit von Fitnessstudioverträgen befasst und eine Laufzeit von 24 Monaten als zulässig erklärt (Aktenzeichen: XII ZR 42/10), allerdings für die Bereitstellung und Nutzung von Räumlichkeiten und Geräten. Bezieht sich der Zwei-Jahres-Vertrag auf ein Kursprogramm, so ist das nicht erlaubt.
Ebenfalls nicht zulässig: eine Laufzeit länger als 24 Monate in den Vertrag für die Nutzung.
Auch ungültige Kündigungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) machen den entsprechenden Vertragsbestandteil unwirksam.
Dann gilt zumeist die gesetzliche Kündigungsfrist, und der Vertrag ist in der Regel mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Außerdem handelt es sich bei einem Fitnessstudiovertrag juristisch betrachtet um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis – und dieses kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Kündigenden das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist.
Im Fall eines Fitnessstudios wäre ein solcher wichtiger Grund beispielsweise eine Erkrankung, die die Nutzung des Angebots für den Kunden unmöglich macht. Auch ein Umzug in eine andere Stadt kann unter Umständen eine Sonderkündigung möglich machen.